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Verwaltungsgericht Osnabrück, Beschluss vom 05.08.2013
- 3 B 29/13 -
Abordnung der Rektorin einer Realschule an eine Oberschule rechtswidrig
Verstoß gegen Vorschriften zur Bewirtschaftung der von der Schulträgerin zur Verfügung gestellten Finanzmittel rechtfertigt keine Abordnung
Die Abordnung einer Rektorin setzt voraus, dass ihre reibungslose Zusammenarbeit mit dem Schulkollegium, der Elternschaft, dem Schulpersonalrat und den Schülern nicht in einer Weise gestört wird, die der Erfüllung des Bildungsauftrages der Schule entgegensteht. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Osnabrück hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall hat das Verwaltungsgericht Osnabrück dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz stattgegeben, mit dem die
Keine unmittelbare Störung des innerschulischen Friedens
Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht Osnabrück ausgeführt, dass die
Landesschulbehörde hat persönliche Verhältnisse der Rektorin nicht hinreichend berücksichtigt
Sofern es durch die Spannungen zwischen der Schulträgerin und der Schule/Schulleiterin zu gewissen mittelbaren Störungen des täglichen Schulbetriebes komme, schienen sie von der geschlossen auftretenden Schulgemeinschaft kompensiert zu werden. Ein Verstoß gegen Vorschriften zur Bewirtschaftung der von der Schulträgerin zur Verfügung gestellten
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.08.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Osnabrück/ra-online
- Versetzung einer Schulleiterin aufgrund von Verständnisschwierigkeiten mit Lehrern berechtigt
(Verwaltungsgericht Osnabrück, Beschluss vom 04.01.2013
[Aktenzeichen: 3 B 8/13]) - Übernahme verbeamteter Lehrer aus anderen Bundesländern stellt keine Diskriminierung von Berliner Lehrern dar
(Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 26.10.2012
[Aktenzeichen: VG 5 K 222.11])
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Dokument-Nr. 16528
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