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Verwaltungsgericht Osnabrück, Beschluss vom 05.08.2013
3 B 29/13 -

Abordnung der Rektorin einer Realschule an eine Oberschule rechtswidrig

Verstoß gegen Vorschriften zur Bewirtschaftung der von der Schulträgerin zur Verfügung gestellten Finanzmittel rechtfertigt keine Abordnung

Die Abordnung einer Rektorin setzt voraus, dass ihre reibungslose Zusammenarbeit mit dem Schulkollegium, der Elternschaft, dem Schulpersonalrat und den Schülern nicht in einer Weise gestört wird, die der Erfüllung des Bildungsauftrages der Schule entgegensteht. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Osnabrück hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall hat das Verwaltungsgericht Osnabrück dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz stattgegeben, mit dem die Rektorin einer nordhorner Realschule sich gegen die Verfügung der Nieders. Landesschulbehörde gewandt hat, durch die sie zum 01.08.2013 an eine ca. 57 km entfernt liegende Oberschule abgeordnet werden sollte.

Keine unmittelbare Störung des innerschulischen Friedens

Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht Osnabrück ausgeführt, dass die Abordnung offensichtlich rechtswidrig sei. Die Abordnung der Schulleiterin setze voraus, dass ihre reibungslose Zusammenarbeit mit dem Schulkollegium, der Elternschaft, dem Schulpersonalrat und den Schülern nicht in einer Weise gestört werde, die der Erfüllung des Bildungsauftrages der Schule entgegenstehe. Für eine solche Störung gege es keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr hätten sich das Lehrerkollegium und die Eltervertreter nahezu geschlossen für den Verbleib der Rektorin an der Schule ausgesprochen. Soweit es das wohl noch aufklärungsbedürftige Verhalten der Beamtin im Zusammenhang mit haushaltsrechtlichen Fragen betreffe, handele es sich in erster Linie um Störungen in der Zusammenarbeit zwischen der Stadt Nordhorn als Schulträgerin und der dieser Behörde geschlossen entgegentretenden, durch die Schulleiterin repräsentierten Schulgemeinschaft, nicht aber um eine unmittelbare Störung des innerschulischen Friedens.

Landesschulbehörde hat persönliche Verhältnisse der Rektorin nicht hinreichend berücksichtigt

Sofern es durch die Spannungen zwischen der Schulträgerin und der Schule/Schulleiterin zu gewissen mittelbaren Störungen des täglichen Schulbetriebes komme, schienen sie von der geschlossen auftretenden Schulgemeinschaft kompensiert zu werden. Ein Verstoß gegen Vorschriften zur Bewirtschaftung der von der Schulträgerin zur Verfügung gestellten Finanzmittel rechtfertige deshalb nicht die Abordnung der Beamtin. Zur Beachtung haushaltsrechtlicher Bestimmungen könne diese durch andere Maßnahmen angehalten werden. Weitere Umstände, die eine Abordnung rechtfertigten, lägen nicht vor. - Abgesehen von diesen Gründen sei die angegriffene beamtenrechtliche Maßnahme auch deshalb rechtswidrig, weil die Landesschulbehörde die Abordnung ausgesprochen habe, ohne die persönlichen Verhältnisse der Beamtin hinreichend zu berücksichtigen. Die Schulleiterin sei vor der Entscheidung nicht angehört worden. Jedenfalls deshalb seien die einer täglichen 57 km langen Fahrt zur neuen Dienststelle entgegenstehenden, ärztlich bescheinigten chronischen Schmerzen und die Verpflichtungen der Beamtin als gerichtlich bestellte Betreuerin ihrer Mutter unzulässigerweise außer Betracht geblieben.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.08.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Osnabrück/ra-online

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