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Verwaltungsgericht Osnabrück, Beschluss vom 06.04.2021
3 B 20/21 -

Eilantrag gegen Verpflichtung zum Tragen medizinischer Masken im Landkreis Osnabrück abgelehnt

Zahnarzt muss auch weiterhin FFP 2-Maske tragen

Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat den Eilantrag eines Zahnarztes gegen die in der 41. Infektionsschutz­rechtlichen Allgemeinverfügung des Landkreises Osnabrück enthaltene Verpflichtung, eine FFP2-Maske zu tragen, teilweise als unzulässig und teilweise als unbegründet zurückgewiesen.

Soweit der Zahnarzt geltend gemacht hat, dass bei der Jugendarbeit nach dem Sozialgesetzbuch und beim Mitfahren in einem mit haushaltsfremden Personen besetzten Kraftfahrzeug als Beifahrer eine Verpflichtung zum Tragen einer FFP 2-Maske unsinnig sei, vermochte die Kammer schon nicht zu erkennen, dass der Antragsteller von diesen Regelungen betroffen sei. Als Zahnarzt sei dies weder nach seinem Vortrag noch nach seinem abstrakten Tätigkeitsbild wahrscheinlich. Soweit der Antragsteller das Tragen einer FFP 2-Maske in der Öffentlichkeit mangels eines für ihn erkennbaren Schutz-Mehrwertes angegriffen hat, ist dem die Kammer nicht gefolgt. Wissenschaftlich sei erwiesen, dass FFP 2-Masken ein deutlich höheres Schutzniveau hätten. Eigene Einschätzungen des Antragstellers zu angeblichen Vorräten an einfachen Mund-Nasen-Schutzmasken in der Bevölkerung sowie zu einem angeblichen Schwerpunkt des Infektionsgeschehens in armen ausländischen Familien, das er versucht hat, der Verpflichtung zum Tragen einer FFP 2-Maske entgegenzuhalten, hat die Kammer weder als objektiv erkennbar eingeschätzt noch als geeignet angesehen, das Tragen einer Schutzmaske als Schutzmaßnahme infrage zu stellen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.04.2021
Quelle: Verwaltungsgericht Osnabrück, ra-online (pm/aw)

Aktuelle Urteile aus dem Verwaltungsrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: FFP2-Masken | Maskenpflicht | Mund-Nase-Bedeckung | Maske

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Dokument-Nr.: 30084 Dokument-Nr. 30084

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Kommentare (2)

 
 
Matthias Engel schrieb am 10.04.2021

Das undurchsichtige vor allem auch als Schleifurteil ungerechter Hürden vermag, dass sich Richterinnen und Richter nicht mehr an Treue und Glauben zu halten haben ist schon ein starkes Stück. Wie wieder zu lesen in dem Schleifurteil um ja nur Ruhe zu haben, erinnert schon an 1945 Jan, Roland. F. Urteile zurück.

Hier hat das Gericht in keinem Fall der Zuwendungserachtung und auch kein Ermessen der Vorhandenseinslinie gerichtet in dem Fall des Einbringen epidemiologischer Sicht! Demokratisch gesehen ist dieses Urteil als verfassungswidrig und auch virologischer Sicht Wirr.

Doch man kann es, hätte das Gericht ein Gutachten § 404 ZPO geordert hätte es wissentlich schon darauf feststellen müssen, dass das Tragen der FFP 2-Maske entgegenzuhalten wäre, das wenn es ehe die Kontaktsperre gäbe nicht 2erlei Bedeutung zusammen wiegen könne!!

Denn Blödsinn ist das 3erlei Faktoren angeblichen Schutz halten wolle, wenn sich demnach so auch dann wiederum der RKI erhöhte zahlen der neu- Infektionen feststellen wolle angibt, die Wirkung tatsächlich verfehle die FFP Krebserreger- Masken, auch nicht Brandgeschützt!

Was ist nur los mit der Deutschen Justiz??

Das Selbe ist, dass sich eine Wuppertaler Staatsanwältin über Hass predigen Anklage verächtet anbringt wo nichts daran ist, zur einer Hauptverhandlung bekommt, und das auch Meinungsäußerungrecht Angeklagten verbieten will damit, das ist alle male mehr als nur Rechtsbeugung und Strafvereitelung im Amt.

Klar kann man Bedienstete im Ordnungsamt OD - OA schreiben, dass sie Rechtsbeugung begehen Verfolgung unschuldiger, dass wenn sie zu Unrecht Bußgelder betrügerisch einfordern nicht ablassen wollen, vor allem die nicht erlaubten Ungleichbehandlungen von Bewohnerparkplätze unrechtmäßig fördern, - und auch auf ihrem betrügerischem Recht noch festhalten wollen!

Auch das die Justiz sich Gesetze schafft, die nicht mit dem Grundgesetz vereinbar sind ist eine Gefahr für Recht Freiheit und Demokratie, ich warne davor, das Frau Bundesjustizministerin Berlin Frau C. Lambrecht mehr Fairness üben müsse, denn Ihre derzeitigen Gesetzeslagen zur ÄnderG. sind nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. Doch Macht Unterdrückung am Volk wird lauter. Das man mit solchen Änderungen die Meinungsfreiheit stärker wie im 1929 sie wieder damit zurück-ordern wolle. Bester Beweis, die Anklageschrift der Wuppertaler Staatsanwältin, die Verechtung und Bloßstellungen im leeren Zügen anbringt!

Super-Ronny antwortete am 10.04.2021

Sorry, mein Universalübersetzer ist bereits nach dem 2. Satz ausgestiegen. Gibt es anderswo eine les- und verstehbare Version?

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