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Verwaltungsgericht Oldenburg, Urteil vom 20.12.2007

Abfallgebührensatzungen des Landkreises Aurich für die Jahre 2006 und 2007 sind nichtig

Verstoß gegen Gleichheitsgrundsatz

Das Verwaltungsgericht Oldenburg hat vier Klagen mehrerer Grundstückseigentümer gegen die Festsetzung von Gebühren für die Abfallentsorgung im Landkreis Aurich für die Jahre 2006 und 2007 stattgegeben.

Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, die Heranziehung zu den Abfallentsorgungsgebühren sei rechtswidrig, weil die Abfallgebührensatzungen des Landkreises Aurich für die Jahre 2006 und 2007, auf denen die jeweilige Veranlagung der Grundeigentümer beruhe, nichtig seien.

Verstoß gegen Gleichheitsgrundsatz

Die in den Satzungen vorgesehenen Gebührensätze seien nämlich insgesamt zu beanstanden, da die einheitliche Grundgebühr, die gleichermaßen für jede Benutzungseinheit (z.B. Wohnung, Ferienwohnung, Gewerbebetrieb) aufzubringen sei, gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße und damit höherrangigem Recht widerspreche. Die Gleichbehandlung aller Grundstücke bzw. gemäß der jeweiligen Satzung festgelegten Benutzungseinheiten durch die Erhebung einer pauschalen Grundgebühr sei angesichts der zu berücksichtigenden Vorhaltekosten (Fixkosten) für die Abfallentsorgung grundsätzlich nicht zu beanstanden.

Wenn aber die Vorhaltekosten deshalb stiegen, weil das verstärkte Aufkommen von Abfall größere Vorhalteleistungen erfordere, könne die sachliche Rechtfertigung dafür, auch die Erzeuger von wenig Abfall gleichermaßen über die Grundgebühr zu den Vorhaltekosten heranzuziehen, in Zweifel gezogen werden. Dieser Grenzbereich werde allerdings regelmäßig nicht überschritten, wenn über die Grundgebühr nicht mehr als 30 % der Gesamtkosten der Abfallbeseitigung abgedeckt würden. Hier liege der Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz und damit ein Widerspruch gegen höherrangiges Recht aber deshalb vor, weil der von der einheitlichen Grundgebühr abzudeckende Anteil am Gesamtgebührenaufkommen für die Jahre 2006 und 2007 über 50 % und damit deutlich mehr als 30 % betrage.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.01.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Oldenburg vom 09.01.2008

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Dokument-Nr.: 5415 Dokument-Nr. 5415

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