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Verwaltungsgericht Oldenburg, Urteil vom 13.01.2012
- 7 A 2094/11 -
Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht nur bei qualifizierter Gefahrenlage zulässig
Gericht verneint eine aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse bestehende Gefahrenlage für Radfahrer
Eine Radwegebenutzungspflicht darf durch das Aufstellen entsprechender Verkehrszeichen nur dann anordnen, wenn für Radfahrer eine bestehende Gefahrenlage aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse auf der Fahrbahn der Straße besteht. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Oldenburg hervor.
Im zugrunde liegenden Fall hat das Verwaltungsgericht Oldenburg eine verkehrsbehördliche Anordnung des Landkreises Friesland aufgehoben, mit der für einen neu angelegten gemeinsamen Fuß- und
Behörde sieht durch Nutzung der Straße von Schwer- und landwirtschaftlichem Verkehr besondere Gefahr für Radfahrer
Nach Auffassung des Klägers sind
Besondere Gefährdungslage für Radfahrer im fraglichen Abschnitt nicht gegeben
Das Verwaltungsgericht Oldenburg hat der Klage bezüglich des genannten Streckenabschnitts stattgegeben. Hierzu hat es unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausgeführt: Die Straßenverkehrsbehörde dürfe eine Radwegebenutzungspflicht durch Aufstellen entsprechender Verkehrszeichen nur dann anordnen, wenn die Voraussetzungen des § 45 Abs. 9 Satz 2 der Straßenverkehrsordnung - StVO - erfüllt seien. Erforderlich sei danach eine aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse bestehende Gefahrenlage für
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.02.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Oldenburg/ra-online
- Bayerischer VGH: Radwegbenutzungspflicht kann auch bei zu schmalen Radwegen bestehen
(Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 06.04.2011
[Aktenzeichen: 11 B 08.1892]) - BVerwG: Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht nur bei konkreter Gefahrenlage zulässig
(Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18.11.2010
[Aktenzeichen: BVerwG 3 C 42.09])
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Dokument-Nr. 12976
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