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Verwaltungsgericht Oldenburg, Urteil vom 16.10.2013
11 A 4807/12 -

Kein Anspruch auf Erteilung eines Jagdscheins bei epileptischen Anfällen, Neigung zu emotionalen Ausbrüchen sowie Alkoholkrankheit

Persönliche Eignung und Zuverlässigkeit Voraussetzung für Jagdschein

Für die Erteilung eines Jagdscheins ist die persönliche Eignung und Zuverlässigkeit des Betroffenen Voraussetzung. An dieser fehlt es, wenn der Betroffene an epileptischen Anfällen leidet, zu emotionalen Ausbrüchen neigt und alkoholkrank ist. Dies hat das Verwaltungsgericht Oldenburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Mai 2012 beantragte ein Mann die Ausstellung eines Jagdscheins. Da nach Ansicht des Amtsarztes aufgrund der epileptischen Anfälle des Antragsstellers, seiner Neigung zu emotionalen Ausbrüchen sowie seiner Alkoholsucht Zweifel an seiner persönlichen Eignung bestanden, ordnete die zuständige Behörde an, dass der Antragssteller ein fachpsychiatrisches Gutachten einholen soll. Nachdem er dieser Anordnung nicht fristgerecht Folge leistete, lehnte die Behörde die Erteilung eines Jagdscheins ab. Der Antragssteller erhob daraufhin Klage.

Kein Anspruch auf Erteilung eines Jagscheins

Das Verwaltungsgericht entschied gegen den Antragssteller. Dieser habe keinen Anspruch auf Erteilung des Jagdscheins gehabt. Denn es habe an der nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Bundesjagdgesetz erforderlichen persönlichen Eignung und Zuverlässigkeit im Sinne der §§ 5 und 6 Waffengesetz (WaffG) gefehlt.

Fehlende Einholung eines ärztlichen Gutachtens

Die Behörde könne nach § 6 Abs. 2 WaffG von dem Betroffenen auf seine Kosten die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Gutachtens über die geistige oder körperliche Eignung verlangen, so das Verwaltungsgericht weiter, wenn Bedenken gegen die persönliche Eignung bestehen. Kommt der Betroffene dieser Anordnung nicht oder nicht fristgerecht nach, so dürfe die Behörde daraus auf dessen Nichteignung schließen. So habe der Fall hier gelegen.

Bedenken gegen persönliche Eignung bestanden

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts habe angesichts der epileptischen Anfälle, der Neigung zu emotionalen Ausbrüchen sowie der Alkoholkrankheit Zweifel an der waffenrechtlichen Eignung des Antragsstellers bestanden. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen gewesen, dass von Waffen eine hohe Gefahr ausgehen, so dass auch die Anforderungen an die Beurteilung der Eignung streng sind.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.02.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Oldenburg, ra-online (vt/rb)

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Kommentare (1)

 
 
Ochel schrieb am 06.02.2014

...ich erwarte von diesem Portal, dass rechtlich einwandfreie Begriffe genutzt werden. Ein Jäger erhält keinen Waffenschein, sondern einen Jagdschein. Wenn er den hat, kann er eine Waffenbesitzkarte erhalten. Ein Waffenschein berechtigt zum Führen von Waffen. Ein Jäger darf seine Waffen nur zur Jagdausübung führen. Das ist ein erheblicher Unterschied . Also bitte dringend richtig formulieren!

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