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Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 19.07.2010
- 6 K 542/10.NW -
VG Neustadt: Kein Anscheinsbeweis für Zeckenbiss während Dienstzeit
Nicht jeder der Wälder oder Gebüsche durchstreift, wird von Zecken befallen
Wer sich als Beamter einen Zeckenbiss zuzieht, der muss belegen können, dass es während der Dienstzeit geschehen ist.
Das Verwaltungsgericht Neustadt hat die Klage eines Polizeibeamten abgewiesen, der die Anerkennung eines Zeckenbisses als
Kläger sollte Wald nach Betäubungsmitteln durchsuchen
In den Morgenstunden des 11.07.2008 erhielt er den Auftrag, einen Autobahnparkplatz mit angrenzendem Wald mit zum Teil zwei bis drei Meter hohen Büschen nach Betäubungsmitteln zu durchsuchen. Die Absuchaktion dauerte etwa von 2 Uhr bis 4.30 Uhr. Gegen 11 Uhr stellte er fest, dass sich eine Zecke an seinem linken Oberschenkel festgebissen hatte. Diese ließ er noch am selben Trag von seinem Hausarzt entfernen.
Kein berufsbedingt gesteigertes Risiko
Seinen Antrag auf Anerkennung des Zeckenbisses als
Kläger hielt sich vorher auf Terrasse der Eltern auf
Das Verwaltungsgericht Neustadt hat die Klage des Beamten abgewiesen. Grundsätzlich könne zwar ein
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.08.2010
Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ ra-online
- BVerwG: Zeckenbiss ist ein Dienstunfall, wenn er bei Ausübung des Dienstes erfolgt
(Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25.02.2010
[Aktenzeichen: BVerwG 2 C 81.08]) - Zeckenbiss auf Arbeitsweg ist kein Dienstunfall
(Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 13.07.2006
[Aktenzeichen: 1 K 409/06.TR]) - VG Hannover: Vermutung reicht für Anerkennung eines Zeckenbisses als Dienstunfall nicht aus
(Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 21.03.2006
[Aktenzeichen: 2 A 1143/05])
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Dokument-Nr. 10132
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