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Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 27.01.2021
- 5 K 80/20.NW -
Widerruf der Waffenerlaubnis wegen nicht sorgfältiger Aufbewahrung von Waffen und Munition gerechtfertigt
Entzug der Waffenerlaubnis wegen Unzuverlässigkeit
Der Landkreis Bad Dürkheim hat einem Waffeninhaber zu Recht mehrere Waffenbesitzkarten widerrufen. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt a.d. Weinstraße in einem am 27.01.2021verkündeten Urteil entschieden.
Der in Bad Dürkheim lebende Kläger ist Inhaber mehrerer Waffenbesitzkarten, eines Munitionserwerbsscheins, eines Europäischen Feuerwaffenpasses, einer Sprengstofferlaubnis und eines Jagdscheins. Im Zusammenhang mit einem - inzwischen gegen Zahlung eines Geldbetrages eingestellten - strafrechtlichen Ermittlungsverfahren wegen waffenrechtlicher Straftaten erließ das Amtsgericht Heidelberg einen Durchsuchungsbeschluss für zwei Wohnungen des Klägers in Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz. Bei der Wohnung in Baden-Württemberg handelte es sich nach den Feststellungen der Behörden jedoch lediglich um einen Scheinwohnsitz. Das Anwesen in Bad Dürkheim, in dem der Kläger vor der Durchsuchung mit Nebenwohnsitz und anschließend mit Hauptwohnsitz gemeldet war, wurde im Dezember 2016 durchsucht. Dabei beschlagnahmten die Polizeibeamten u.a. 57 Kurz- und Langwaffen. Die
Kläger sieht sich in der Lage Waffen sicher zu verwahren
Zur Begründung führte der Beklagte aus, der Kläger sei nicht waffenrechtlich zuverlässig. Die Unterbringung der im Dezember 2016 aufgefundenen
Verstoß gegen Aufbewahrungspflichten
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger sei als waffenrechtlich unzuverlässig anzusehen. Denn er habe
Schlechte Prognose zum zukünftigen Umgang mit Waffen gerechtfertigt
Die festgestellten schwerwiegenden Verstöße verletzten die Pflicht zur sorgfältigen Aufbewahrung und rechtfertigten die vom Beklagten getroffene Prognose der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers. Es seien auch keine Tatsachen dafür ersichtlich, die den Kläger hinsichtlich der unsorgfältigen Aufbewahrung entlasten und so die Prognose erneuter Verstöße in Frage stellen würden. Gegen ihn spreche in diesem Zusammenhang auch der Umstand, dass er seinen ersten Wohnsitz bis zu der Durchsuchung im Dezember 2016 nicht in Bad Dürkheim angemeldet gehabt habe, obwohl er dort tatsächlich gewohnt habe. Damit habe er verhindert, dass der Beklagte rechtzeitig Kenntnis von der Aufbewahrung einer erheblichen Zahl von
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.02.2021
Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt, ra-online (pm/aw)
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Dokument-Nr. 29861
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