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Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 23.08.2012
- 5 K 504/12.NW -
Hund statt Wildschwein erschossen – Jäger darf Waffenbesitzkarte trotzdem behalten
Einmaliges fahrlässiges Fehlverhalten lässt nicht auf künftiges missbräuchliches oder leichtfertiges Handeln schließen
Die von einer Kreisverwaltung gegenüber einem Jäger, der im Wald einen Hund mit einem Wildschwein verwechselt und diesen niedergeschossen hatte, verfügte Widerruf der Waffenbesitzkarte ist rechtswidrig. Dies entschied das Verwaltungsgericht Neustadt. Nach Auffassung des Gerichts lasse ein einmaliges fahrlässiges Fehlverhalten nicht auf einen künftigen missbräuchlichen oder leichtfertigen Umgang mit Waffen oder Munition schließen.
Im zugrunde liegenden Fall erschoss im November 2009 ein
Jäger hält Hund in der Dunkelheit für ein Wildschwein
Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Neustadt und führte zur Begründung aus, er sei sich an dem Novemberabend 2009 gegen 21 Uhr sicher gewesen, auf ein Wildschwein zu schießen. Dies könne ein zweiter
Zeuge bestätigt Aussage des Jägers einen unangeleinten Hund für ein Wildschwein gehalten zu haben
Die Richter des Verwaltungsgerichts Neustadt führten Anfang August 2012 eine Beweisaufnahme durch und hörten den zweiten
VG hebt Entzug der Waffenbesitzkarte auf – Unglücklicher Vorfall wird Jäger zur Lehre dienen
Das Verwaltungsgericht gab der Klage letztlich statt und hob den Entzug der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.08.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online
- Schüsse auf entlaufene Kuh: Entziehung des Jagdscheins rechtmäßig
(Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 11.08.2010
[Aktenzeichen: 21 ZB 10.444]) - Versehentliches Töten eines Hundes kostet den Jagdschein
(Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 10.08.2006
[Aktenzeichen: 4 K 758/06.NW]) - Schon ein missbräuchlicher Schuss eines Jägers kann dessen waffenrechtliche Unzuverlässigkeit begründen
(Verwaltungsgericht Darmstadt, Urteil vom 01.09.2006
[Aktenzeichen: 5 E 543/06 (3)])
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Dokument-Nr. 14079
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