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Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 22.08.2011
- 5 K 301/11.NW -
Hinterbliebener muss bei Hinweisen auf Gewaltverbrechen nicht für Leichentransport zahlen
Für strafrechtliche Ermittlungen könne keine Kostenübernahme verlangt werden
Ist nach dem Auffinden einer Leiche ein Gewaltverbrechen nicht auszuschließen, muss der bestattungspflichtige Angehörige des Verstorbenen nicht für die Kosten der Bergung und Überführung der Leiche in die Räume des von der Polizei beauftragten Bestattungsunternehmens aufkommen. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt entschieden.
Im vorliegenden Fall ist die Ehefrau des Klägers im Mai 2010 im Landkreis Südwestpfalz tot im Feld aufgefunden worden. Die Polizei und eine Rechtsmedizinerin aus Homburg nahmen vor Ort Ermittlungen auf. Sie kamen zu dem vorläufigen Ergebnis, dass ein unnatürlicher Tod der Frau nicht ausgeschlossen werden konnte. Die diensthabende Staatsanwältin der Staatsanwaltschaft Zweibrücken ordnete noch in der Nacht die Obduktion der
Kläger ist bereit Kosten zu tragen - jedoch nur 430,39 Euro
Das Polizeipräsidium Westpfalz verlangte von dem Kläger für die Bergung und Überführung der
VG: Kostenbescheid rechtswidrig
Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit der Begründung stattgegeben, der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.09.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online
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Dokument-Nr. 12216
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