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Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 27.02.2013
4 L 90/13.NW -

Illegal aufgestellte Altkleidercontainer müssen entfernt werden

Kleidercontainer auf öffentlichem Straßenraum bedürfen der Sondernutzungs­erlaubnis

Eine Recycling-Firma ist verpflichtet, die in der Stadt an verschiedenen Standorten aufgestellten Altkleidercontainer wieder zu entfernen, da die Firma nicht über die erforderliche Sondernutzungs­erlaubnis für das Aufstellen der Container auf öffentlichem Straßenraum verfügt. Dies entschied das Verwaltungsgericht Neustadt.

Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Recycling-Firma aus Hessen im Jahr 2012 Altkleidercontainer an acht verschiedenen Standorten in Landau abgestellt, ohne - anders als andere Betriebe - zuvor um Erlaubnis zu fragen.

Recyclingfirma hält Sondernutzungserlaubnis für nicht erforderlich

Die Stadt Landau forderte die Firma, gegen die inzwischen eine Gewerbeuntersagungsverfügung durch die zuständige hessische Überwachungsbehörde ergangen ist, Ende Januar 2013 auf, alle in Landau ohne erforderliche Sondernutzungserlaubnis aufgestellten Kleidercontainer zu entfernen. Dagegen legte die Firma Widerspruch ein und suchte um vorläufigen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht Neustadt nach. Zur Begründung führte sie aus, sie stelle die Container im Gebiet der Stadt Landau ausschließlich auf privaten Grundstücken auf und bedürfe daher keiner Sondernutzungserlaubnis.

Auch Container auf Privatgrundstücken mit Nutzung über öffentlichen Straßenraum benötigen Sondernutzungserlaubnis

Dieser Argumentation ist das Verwaltungsgericht Neustadt nicht gefolgt. Die Richter bestätigten die Beseitigungsanordnung der Stadt Landau mit der Begründung, die Antragstellerin nutze mit den acht Kleidercontainern öffentliche Straßenflächen ohne die dafür erforderliche Sondernutzungserlaubnis. Drei der Container seien unmittelbar auf öffentlichen Straßen abgestellt, wobei auch Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen dazu gehörten. Aber auch die anderen fünf Container bedürften einer Sondernutzungserlaubnis. Zwar befänden diese sich auf Privatgelände, seien aber so aufgestellt, dass die Benutzer zum Befüllen der Container öffentlichen Straßenraum betreten müssten. Damit führten auch diese Kleidercontainer zu einer - bislang unerlaubten - Sondernutzung öffentlicher Straßen. Personen, die vom öffentlichen Straßenraum aus Container nutzten, die auf benachbartem Privatgelände aufgestellt seien, handelten nicht mehr im Rahmen des erlaubnisfreien Gemeingebrauchs. Die damit verbundenen Handlungen - Lektüre einer Gebrauchsanweisung, Öffnen einer Klappe, Einwerfen von Kleidern - seien Vorgänge, die der gewerblichen Tätigkeit des Aufstellers zuzurechnen seien.

Gericht stimmt sofortiger Beseitigung zum Beenden der rechtswidrigen Sondernutzung zu

Die sofortige Beseitigung der Container sei auch die geeignete Maßnahme, um die unerlaubte und damit rechtswidrige Sondernutzung zu beenden. Daher überwiege das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der ersichtlich rechtmäßigen Beseitigungsanordnung das Interesse der Antragstellerin, die rechtswidrige Nutzung öffentlichen Straßenraums bis auf Weiteres fortführen zu können, insbesondere auch mit Blick auf die finanziellen Nachteile für die Antragstellerin und ihre ungerechtfertigte Bevorteilung gegenüber anderen Aufstellern von Kleidercontainern.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.03.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online

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Dokument-Nr.: 15375 Dokument-Nr. 15375

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