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Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 01.02.2008
- 4 L 58/08.NW -
Rheinland-Pfalz: Nichtraucherschutzgesetz: Raucherclub darf keine Raucherabende mehr in einräumigem Stammlokal veranstalten
Raucherverein kann sich wegen Rauchverbot in Stammkneipe nicht auf sein Grundrecht auf Vereinigungsfreiheit berufen
Ein Raucherclub darf nach Inkrafttreten des rheinland-pfälzischen Nichtraucherschutzgesetzes am 15. Februar 2008 keine Raucherabende mehr in seinem Stammlokal veranstalten. Dies geht aus einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt hervor.
Der
Nichtraucherschutzgesetz Rheinland-Pfalz gilt ab 15. Februar 2008
Nach dem vom Landtag
Die Behörde teilte daraufhin mit, dass künftig lediglich in durch ortsfeste Trennwände abgetrennten Nebenräumen der Betreiber des Lokals das
Rauchen nur im abgetrennten Nebenraum gestattet - Gäste und Personal sollen geschützt werden
Da ein solcher Nebenraum in der
Der Club wandte sich mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht und machte u. a. geltend, dass er durch diese gesetzliche Regelung in seiner Existenz gefährdet werde.
Raucherverein kann sich nicht auf Vereinigungsfreiheit berufen
Das Gericht hat den Antrag abgelehnt: Nach dem ab dem 15. Februar 2008 zu beachtenden Gesetz müssten Gaststätten zum Schutz der Gesundheit der Gäste und des Personals rauchfrei sein. Das Lokal habe nur einen Schankraum, so dass die bisherigen Raucherabende dort nicht mehr stattfinden dürften. Auf einen Verstoß gegen die im Grundgesetz garantierte
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.02.2008
Quelle: ra-online, VG Neustadt
- Hessen: BVerfG lehnt Eilantrag eines Rauchers gegen Hessisches Nichtraucherschutzgesetz ab
(Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 14.01.2008
[Aktenzeichen: 1 BvR 2822/07]) - Rheinland-Pfalz: Trotz Nichtraucherschutzgesetz darf in kleinen Gaststätten vorläufig weiter geraucht werden
(Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.02.2008
[Aktenzeichen: VGH A 32/07 u. a.])
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Dokument-Nr. 5540
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