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Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 18.01.2005
4 L 22/05.NW -

Verwaltungsgericht: Fahrtenbuchauflage rechtens

Das Verwaltungsgericht Neustadt hat in einem Eilverfahren entschieden, dass die Anordnung der Straßenverkehrsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter, ein Jahr lang ein Fahrtenbuch für die auf ihn angemeldeten Fahrzeuge zu führen, offensichtlich rechtmäßig ist.

Im Einzelnen lag der Entscheidung folgender Sachverhalt zugrunde: Der Antragsteller, ein Rentner, ist Halter von drei Fahrzeugen. Mit einem dieser Fahrzeuge wurde im Sommer 2004 eine Verkehrsordnungswidrigkeit begangen, der Fahrer des Wagens überschritt die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 41 km/h. Der Antragsteller gab im Ermittlungsverfahren gegenüber der Polizei an, nicht selbst gefahren zu sein. Er war trotz eines Beweisfotos nicht bereit, Angaben zur Identität des Fahrers zu machen und berief sich auf ein Zeugnisverweigerungsrecht. Die Polizei versuchte erfolglos, den Fahrer auf andere Weise zu ermitteln, schließlich wurde das Ordnungswidrigkeitenverfahren eingestellt. Gegen den Antragsteller als Fahrzeughalter erließ die Straßenverkehrsbehörde die Auflage, ein Jahr lang für alle drei auf ihn zugelassenen Fahrzeuge ein Fahrtenbuch zu führen, um bei künftigen Verkehrsverstößen den Täter zuverlässig ermitteln zu können.

Hiergegen erhob der Mann Widerspruch und wandte sich gleichzeitig mit einem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz an das Verwaltungsgericht Neustadt. Im Widerspruchsverfahren teilte er der Behörde mit, zwei seiner Autos - auch das, mit dem der Verkehrsverstoß begangen wurde - würden von seinen in anderen Landkreisen wohnenden Söhnen gefahren, ohne allerdings deren Namen und Anschriften zu nennen. Zu diesem Zeitpunkt war die Ordnungswidrigkeit vom Sommer 2004 bereits verjährt, der Fahrer konnte dafür also nicht mehr belangt werden.

Nach der Entscheidung der Verwaltungsrichter nützt dem Antragsteller sein nachträglicher Hinweis auf seine Söhne gegen die Fahrtenbuchauflage nichts: Er habe sich zunächst trotz des Beweisfotos geweigert, Angaben zur Person des Fahrers zu machen, deshalb sei für die Polizei die Feststellung des Fahrzeugführers mit zumutbarem Ermittlungsaufwand nicht möglich gewesen. Damit seien die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Fahrtenbuchauflage erfüllt. Der Fahrzeughalter habe zwar das Recht, sich im Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren auf ein bestehendes Zeugnisverweigerungsrecht zugunsten eines Angehörigen zu berufen, müsse dann aber in Kauf nehmen, ein Fahrtenbuch zu führen, wenn die Voraussetzungen dafür vorlägen. Die - ohnehin unvollständigen - Angaben des Antragstellers nach Verjährung des Verkehrsverstoßes und der endgültigen Einstellung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens könnten die Fahrtenbuchauflage nicht mehr verhindern. Das Fahrtenbuch diene gerade dazu, bei künftigen Verstößen den Täter innerhalb der kurzen Verjährungsfrist rechtzeitig ermitteln und zur Rechenschaft ziehen zu können.

Gegen den Beschluss ist innerhalb von zwei Wochen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zulässig.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.01.2005
Quelle: Pressemitteilung Nr. 3/2005 des VG Neustadt vom 24.01.2005

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Dokument-Nr.: 129 Dokument-Nr. 129

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