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Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 21.09.2006
4 K 906/06.NW -

Zwei-Wohnungs-Klausel im Bebauungsplan: Keine Genehmigung für dritte Wohnung

Bisherige Nutzung rechtfertigt keinen weiteren Gebrauch als Wohneinheit

Legt ein Bebauungsplan fest, dass Wohnhäuser nicht mehr als zwei Wohnungen haben dürfen, so kann die Bauaufsichtsbehörde die Nutzung von Räumen als selbständige dritte Wohneinheit untersagen. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt entschieden.

Im entschiedenen Fall sieht der maßgebliche Bebauungsplan Wohnbebauung vor; Einzelhäuser dürfen nicht mehr als zwei Wohnungen haben. Die Klägerin ist Eigentümerin eines 1994 genehmigten Reihenhauses; in den Bauplänen sind eine Wohnung im Erdgeschoss sowie eine weitere - zweite - Wohnung im Ober- und Dachgeschoss eingetragen. Nach Fertigstellung des Gebäudes wurde das Dachgeschoss als selbständige Wohnung vermietet; die Mieter sind zwischenzeitlich wieder ausgezogen.

Die Kreisverwaltung als zuständige Bauaufsichtsbehörde untersagte der Klägerin die Nutzung des Dachgeschosses als selbständige dritte Wohneinheit. Hiergegen erhob diese nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage beim Verwaltungsgericht.

Die Richter haben die Klage abgewiesen: Nach den Bauplänen sei eine dritte Wohnung nicht genehmigt und könne wegen der entgegenstehenden Festsetzungen im Bebauungsplan auch nicht zugelassen werden. Obwohl die Mieter ausgezogen seien, sei das Nutzungsverbot gerechtfertigt. Die Klägerin habe sich in der Vergangenheit nicht an die Beschränkung auf zwei Wohnungen gehalten und wolle das Dachgeschoss in Zukunft wieder als selbständige Wohnung nutzen. Da die Kreisverwaltung seit 2004 gegen sämtliche Eigentümer vorgehe, die sich wie die Klägerin nicht an die Zwei-Wohnungs-Klausel gehalten hätten, sei die behördliche Maßnahme schließlich auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung nicht zu beanstanden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.10.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 28/06 des VG Neustadt vom 24.10.2006

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Dokument-Nr.: 3260 Dokument-Nr. 3260

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