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Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 08.03.2013
- 4 K 828/12.NW und 4 K 793/12.NW -
Pferdehaltung in allgemeinem Wohngebiet unzulässig
Haltung von Pferden entspricht grundsätzlich nicht der Eigenart eines allgemeinen Wohngebiets
Ein Stall zur zeitweisen Unterbringung von bis zu fünf Pferden sowie eine ca. 60 qm große Freifläche sind in einem allgemeinen Wohngebiet nicht baugenehmigungsfähig. Dies entschied das Verwaltungsgericht Neustadt.
Die zum Prozess beigeladene Pferdeliebhaberin des zugrunde liegenden Streitfalls ist Eigentümerin eines in der Ortslage einer Südpfalzgemeinde gelegenen Grundstücks, auf dem sie nach erfolgtem Abriss ein neues Wohngebäude errichtet. Im nördlichen Grundstücksbereich steht eine ältere Scheune, in der die Beigeladene zeitweise bis zu fünf Pferde unterbringen möchte. Hinter der Scheune befindet sich eine rund 60 qm große Freifläche, auf der die Pferde Auslauf haben sollen.
Kreisverwaltung hält Pferdehaltung für rücksichtslos und verweigert Genehmigung des Vorhabens
Mitte 2010 fragte die Beigeladene bei der Kreisverwaltung Germersheim an, ob ihr Vorhaben genehmigungsfähig sei. Mit Bescheid vom 26. Januar 2011 verneinte die Kreisverwaltung die Zulässigkeit des Vorhabens mit der Begründung, eine
Gericht sieht Nachbarn in ihrem Anspruch auf Erhaltung des vorhandenen allgemeinen Wohngebiets verletzt
Die Richter des Verwaltungsgerichts Neustadt nahmen Anfang März 2013 eine Ortsbesichtigung vor und hoben daraufhin den Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des beklagten Landkreises Germersheim auf. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Ortsgemeinde durch den Widerspruchsbescheid in ihrer Planungshoheit und die klagenden Nachbarn in ihrem Anspruch auf Erhaltung des vorhandenen allgemeinen Wohngebiets verletzt würden. Der Ortstermin habe ergeben, dass die nähere Umgebung des Bauvorhabens von Wohnbebauung geprägt sei. Zwar seien in dem maßgeblichen Bereich noch vereinzelt Nebengebäude vorhanden. Dies rechtfertige aber nicht die Annahme einer ländlichen Gemengelage aus Wohn- und Dorfgebiet, in der
Ausnahmen nur bei Grundstücken mit Ortsrandlage möglich
Die Haltung von Pferden entspreche grundsätzlich nicht der Eigenart eines allgemeinen Wohngebiets. Nur in besonders gelagerten Fällen könne dort auch eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.03.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online
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Dokument-Nr. 15508
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