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Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 02.12.2014
3 L 994/14.NW -

Amphetamine im Getränk - Fahrerlaubnis nach (unbewusstem) Drogenkonsum zu Recht entzogen

Nachweis eines einmaligen Konsums von Amphetaminen für Annahme des Eignungs­aus­schlusses genügend

Das Verwaltungsgericht Neustadt hat entschieden, dass der Landkreis Germersheim einem Kreisbewohner zu Recht die Fahrerlaubnis entzogen hat, nachdem dieser bei einem Diskothekenbesuch Amphetamine konsumiert hatte. Nach Auslegung des Gerichts ist bereits der Nachweis eines einmaligen Konsums von Amphetaminen für die Annahme des Eignungs­aus­schlusses genügend.

Der Antragsteller des zugrunde liegenden Streitfalls ist seit 2007 im Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse B. Er wurde am 10. Juni 2014 gegen zwei Uhr nach einem Diskothekenbesuch als Führer eines Pkw einer Verkehrskontrolle unterzogen. Dabei ergab sich der Verdacht einer aktuellen Drogeneinwirkung (Lidflattern, Zittern der Fingerkuppen). Eine dem Antragsteller um vier Uhr entnommene Blutprobe ergab, dass dieser zuvor Amphetamine zu sich genommen hatte.

Landkreis entzieht Fahrerlaubnis

Nachdem der Landkreis Germersheim hiervon im September 2014 erfahren hatte, entzog er dem Antragsteller Anfang November 2014 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis mit der Begründung, dieser habe sich durch den nachgewiesenen Konsum von Amphetaminen als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen.

Antragsteller verweist im Hinblick auf Verabreichung der Amphetamine auf Fremdeinwirkung und nicht eigenes schuldhaftes Verhalten

Der Antragsteller legte dagegen Widerspruch ein und suchte um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nach. Zur Begründung führte er aus, das strafrechtliche Ermittlungsverfahren sei mangels Tatverdachts eingestellt worden. In Bezug auf die Einnahme des Amphetamins habe er nicht schuldhaft gehandelt. Die Amphetaminspuren in seinem Blut stammten von einem Diskothekenbesuch, bei dem ihm jemand das Mittel in sein Getränk geschüttet haben müsse, ohne dass er es bemerkt habe. Er habe in der Vergangenheit bis Juni 2013 einige Male Drogen konsumiert. Da er sich dabei zuletzt sehr schlecht gefühlt habe, habe er beschlossen, dies nie wieder zu tun. Am Abend des 7. Juni 2014 habe er in einer Diskothek Jacky Cola getrunken. Auf einmal habe er die Wirkung von "Speed" gespürt. Sofort habe er versucht zu klären, wie es dazu gekommen sei. Seine Kumpels hätten ihn nur ausgelacht und gesagt, er solle halt besser auf sein Glas aufpassen. Er sei dann nach Hause gegangen und habe sich übers Wochenende ausgeruht. Erst am Montagabend habe er sich ans Steuer gesetzt. Seither kaufe er in Diskotheken nur die geschlossenen Getränke, die er vor seinen Augen öffnen lasse oder selbst öffne.

Vorsätzliches oder schuldhaftes Verhalten bei Fahrerlaubnisentzug aufgrund von Drogenkonsums nicht entscheidend

Das Verwaltungsgericht Neustadt lehnte den Eilantrag ab. Zur Begründung führten die Richter aus, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis offensichtlich rechtmäßig sei. Es sei gefestigte Rechtsprechung, dass bereits der Nachweis des einmaligen Konsums von Amphetaminen für die Annahme des Eignungsausschlusses genüge. Grundsätzlich seien die Voraussetzungen für die Annahme der Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeuges erfüllt, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis - objektiv - Drogen zu sich nehme. Auf ein vorsätzliches oder schuldhaftes Verhalten komme es für die Feststellung des Regeltatbestandes, der hier gegeben sei, nicht an.

Glaubhaftmachung eines unbewussten oder durch Dritte manipulierten Konsums harter Drogen setzt detaillierte, schlüssige Darlegungen voraus

Der Antragsteller könne sich nicht mit Erfolg auf einen vom Regelfall abweichenden Sachverhalt berufen, nämlich weder wissentlich noch willentlich Amphetamin konsumiert zu haben. Die Glaubhaftmachung eines unbewussten, zufälligen oder durch Dritte manipulierten Konsums harter Drogen setze detaillierte, in sich schlüssige Darlegungen voraus, die einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen ließen. Diesen Anforderungen genüge das Vorbringen des Antragstellers nicht. Allein die Vermutung, die Droge könnte ihm von einer anderen Person verabreicht worden sein, rechtfertige noch nicht die Annahme, der Antragsteller habe das in seinem Blut festgestellte Amphetamin unwissentlich aufgenommen. Dies gelte insbesondere bei einer Würdigung seines Vorbringens unter Einbeziehung seines Aussageverhaltens nach dem am 10. Juni 2014 im Rahmen der Verkehrskontrolle durchgeführten Urintest, der positiv auf Amphetamin ausgefallen sei, und seiner in dem ärztlichen Befundbericht vom 10. Juni 2014 festgehaltenen Angaben anlässlich der Blutentnahme nach der Verkehrskontrolle. Weder habe der Antragsteller den Polizeibeamten den nunmehr behaupteten Sachverhalt unterbreitet noch habe er gegenüber dem die Blutprobe abnehmenden Arzt trotz Nachfrage nach Medikamenten- und Drogeneinnahme entsprechende Angaben gemacht. Insgesamt sei der vom Antragsteller jetzt erst behauptete Geschehensablauf zur Überzeugung der Kammer als Schutzbehauptung einzustufen.

Aus dem Umstand, dass von Seiten der Staatsanwaltschaft das Strafverfahren wegen des Verdachts der Trunkenheit im Straßenverkehr eingestellt worden sei, könne der Antragsteller ebenfalls keine für ihn günstige Sach- und Rechtslage herleiten. Denn daraus ergebe sich keine Bindungswirkung für den der Gewährleistung der Sicherheit des Straßenverkehrs verpflichteten Antragsgegner.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.12.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online

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