wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Freitag, 19. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern1/0/5(1)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 28.01.2016
3 L 4/16.NW -

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Tragens eines Hörgerätes rechtswidrig

Selbst hochgradige Schwerhörigkeit oder Gehörlosigkeit führt nicht generell zur fehlenden Eignung zum Führen von Fahrzeugen

Das Verwaltungsgericht Neustadt hat entschieden, dass einem 85 Jahre alten Bürger nicht allein deshalb die Fahrerlaubnis entzogen werden darf, weil er das Beibringen eines ärztlichen Gutachtens über seine Fahrtauglichkeit verweigert hat.

Der 1930 geborene Antragsteller des zugrunde liegenden Verfahrens beantragte im Juli 2015 bei der Fahrerlaubnisbehörde der Stadt Ludwigshafen die Umstellung seiner 1962 erworbenen Fahrerlaubnis in die neuen Führerscheinklassen, weil die Urkunde aufgrund ihres Alters unansehnlich geworden war. Anlässlich der Vorsprache des Antragstellers stellte eine Mitarbeiterin der Stadt fest, dass dieser ein Hörgerät trug. Sie fragte ihn, ob er mit dem Hörgerät gut zurechtkomme, was der Antragsteller bejahte. Die Mitarbeiterin forderte den Antragsteller daraufhin zur Vorlage eines ärztlichen Attestes zu seinem Hörvermögen auf. Der Antragsteller legte in der Folgezeit ein ärztliches Attest des ihn regelmäßig behandelnden HNO-Arztes vor, wonach der Antragsteller aufgrund des Hörgeräts ein altersnormales Hörvermögen erreiche. Beeinträchtigungen im Straßenverkehr seien nicht zu erwarten. Die Stadt verlangte daraufhin eine Ergänzung des Attests dahingehend, dass darin der Hörverlust in Prozent nach der Tabelle von Röser enthalten sein müsse. Der Antragsteller legte ein weiteres Attest seines HNO-Arztes vor, in dem auch der prozentuale Hörverlust anhand der Tabelle nach Bönninghaus und Röser angegeben war.

Stadt entzieht Führerschein mit Verweis auf Hörgerät und mangelnder Eignung zum Führen eines Fahrzeugs

Aufgrund dieser Tatsachen ordnete die Antragsgegnerin im Oktober 2015 gegenüber dem Antragsteller die Beibringung eines Gutachtens eines Arztes einer Begutachtungsstelle für Fahreignung an und setzte ihm eine Frist zur Vorlage bis 15. Dezember 2015. Da der Antragsteller das von ihm geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibrachte, entzog die Stadt ihm mit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid vom 21. Dezember 2015 die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen. Zur Begründung führte sie u.a. aus, dass der Antragsteller ein Hörgerät trage. Ausweislich des von ihm vorgelegten ohrenärztlichen Attestes vom 11. September 2015 liege ein Hörverlust von 56 % des rechten und 100 % des linken Hörvermögens vor. Deshalb bestünden an der Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen Bedenken, weshalb die Beibringung eines Gutachtens eines Arztes einer Begutachtungsstelle für Fahreignung angeordnet worden sei. Da der Antragsteller das Gutachten nicht beigebracht habe, sei von seiner Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen. Folglich sei ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen.

Antragsteller hält Entziehung der Fahrerlaubnis für rechtswidrig

Der Antragsteller legte dagegen Widerspruch ein und suchte zugleich um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nach. Zur Begründung führte er aus, dass die Fahrerlaubnisentziehung wegen Nichtbeibringung des angeordneten Gutachtens rechtswidrig sei. Allein aufgrund der Tatsache des Tragens eines Hörgerätes habe die Gutachtensanordnung nicht erfolgen dürfen. Ausweislich des Attestes seines behandelnden HNO-Arztes seien aufgrund der bei ihm bestehenden Schwerhörigkeit keine Beeinträchtigungen im Straßenverkehr zu erwarten.

Weitere Untersuchungen wurden offensichtlich allein aufgrund des Alters des Antragsgegners angeordnet

Das Verwaltungsgericht Neustadt gab dem Eilantrag des Antragstellers mit der Begründung statt, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers offensichtlich rechtswidrig sei. Die Anordnung der Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller, das Gutachten eines Arztes einer Begutachtungsstelle für Fahreignung vorzulegen, sei zu Unrecht erfolgt. Denn es hätten keine Tatsachen vorgelegen, die klärungsbedürftige Zweifel an der Kraftfahreignung des Antragstellers aufwerfen. Nach den einschlägigen Vorschriften der Fahrerlaubnisverordnung komme eine Begutachtungsanordnung nur in Betracht, wenn aufgrund konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte berechtigte Zweifel an der Kraftfahreignung des Betroffenen bestünden. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Selbst eine hochgradige Schwerhörigkeit oder gar Gehörlosigkeit sei kein Mangel, der generell und allein für das Führen von Fahrzeugen ungeeignet mache. Die Orientierung im motorisierten Straßenverkehr erfolge überwiegend über das optische System, da verkehrsrelevante Informationen maßgeblich über visuelle Signale vermittelt würden. Da durch eine vorhandene Hörminderung eine Steigerung anderer sensorischer Leistungen erreicht werden könne, seien hörgeminderte oder gehörlose Fahrer in der Lage, durch besondere Umsicht, Aufmerksamkeit und Gewissenhaftigkeit sicher am Straßenverkehr teilzunehmen. Dass bei dem Antragsteller neben der bei ihm fachärztlich attestierten Beeinträchtigung der Hörleistung, wegen der er ein Hörgerät trage, gleichzeitig andere schwerwiegende gesundheitliche Mängel vorlägen, sei nicht ersichtlich und auch von der Antragsgegnerin nicht ansatzweise behauptet. Es liege daher nahe, dass die Stadt allein auf Grund des Alters des Antragstellers eine weitere Untersuchung angeordnet habe.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.02.2016
Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Verwaltungsrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 22182 Dokument-Nr. 22182

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss22182

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 1 (max. 5)  -  1 Abstimmungsergebnis Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (6)

 
 
Armin schrieb am 13.02.2016

Wieder mal eine Entscheidung die ein freches dreistes und unverschämtes behördliches Handeln sehr ausführlich darlegt! Gut so dass der Betroffene geklagt hat! Im Übrigen wird durch ein solches behördliches Handeln auch sehr deutlich, dass es einen "Rechtsstaat" nicht gibt, dies ist aber nur ein (sehr gutes) Beispiel von vielen.

MattyRecht schrieb am 11.02.2016

Rechts so mit dem Urteil, die Behörden übertreiben nicht nur darin unerheblich vor mit solchen bolschewistischen Benehmen solcher willkürlicher Behandlung, sondern es müsste überprüft bleiben wie es können sogar, das man in § 352 StGB der Gebührenüberhebung strafbar machen! Denn auch hier belasten die Gericht Zwecklos und schäbig wie widerspenstig an. Gesetze sind zu genüge schon da und werden von Behörden, vor allem hier in den Straßenverkehrsbehörden nicht Beachtung geschenkt immer wieder werden. Zudem auch festzustellen ist, dass vermehrt durch die damalige Einrichtung der MPU - medizinischer-psychologischer-Untersuchung eingeführt sie wurden, totale Spinnerei von Machern war, im Gegensatz der Betrügereien in Behörden, die fingierter Fahrerlaubnissen sich entgegen Gelder bezahlen ließen der Quatsch erheblich widerspreche! Recht gebe ich auch was in anderen Kommentare geschrieben ist und wurde. Hier sollte man also in 16 Bundesländer der BRD die Behörden sowieso mal allgemein nicht nur einmal, sondern für immer, überprüfen müssen, ob Entscheidungen gerecht sind. Ob es das Amt Ressort etc. ist spielt keine Rolle, den auch illegale Satzungen werden nur aus betrügerischer Sicht zugemauert um Kohle sich in den Sach zu schaukeln. Das gilt auch bei der Justiz Amtsanwälte die hohe Scheiße in Ihrem Amt Bauen, Medien bekannt!

Das nächste wird sein, das mal mehr als 660 Netzbetreiber an den Pranger kommen sie werden, wegen Übermaßverbot und illegale Strompreiserhöhungen, das ähnelt hier zum Fall um auch mehr als 50% bei! Gerechtigkeit Demokratie gibt es nicht mehr, denn heute ist man nur noch eine Nummer im Leben; Nach dem Motto, oh guck mal das kommt schon wieder das Arschloch rein!! Tsja das denke ich mir auch schon lange, so, wenn ich zu den Behörden vorstellig werden muss, um deren Fehlerquellen wieder gerade zu biegen, veranlasst werde!!

Arrogant ist bei denen keine Ansatzweise mehr zudeuten zu müssen, es liegt viel mehr an das Wissen was sie ja dann auch nicht haben oder erst besitzen dazu, können auch nicht ganz klar wie eindeutig denken, wie hier es im Fall auch ganz eindeutig sichtbar wird, fehlen ist! Das macht nervös und wirr- und führt in jeder Lage zu Fehlentscheidungen dann zu.

Ausbaden müssen die Richter das, weil sie wieder wegen der auch falschen Zeitaufwendung ersten überlastet dadurch ja sind, durch solche Angestellten die alles zu lasch anpacken und denken, ach was soll´s s ist ehe nur die Nr..

Ich hoffe dennoch das hier das Gericht auch an den Beklagten ein Verweis im Grundgesetz zurichtet hat.

Was Frau Sylvia Majocchi schrieb am 05.02.2016, ist ein absolutes Unterstellungsgeschwätz sondergleichen Denkfehlerhaftigkeiten, wollen wir denn noch nicht hoffen sie kommt mal in solch einer Lage, dann fängt die bestimmt auch erst das Denken an, was ihr schwer unmissverständlich fehlt, nebenbei!!

Wolfgang Kubach schrieb am 07.02.2016

Was müssen wir Bürgen uns, von solchen Behörden noch gefallen lassen?

Beim LRA BC war vor einigen Jahren eine Mitarbeiterin, die mit der Anordnung von MPU beauftragt war, mit erheblichem Alkoholgehalt im Straßenverkehr aufgefallen. Sie ist nach wie vor in Amt und Würden(?).

Man kann dieser Sachbearbeiterin nur wünschen, dass Sie von einem solchen (Alters)gebrechen verschon bleibt, denn sonst müsste sie auch schnellsten den Führerschein abgeben...

Solange im Fahrzeug Lautsprecher mit einer Dezibelzahl eingebaut werden dürfen, die außerhalb des Fahrzeuges eine Ruhestörung hervorrufen können, sollten sich die Behörden erst einmal um solche "Radaubürger" kümmern und solche Fahrzeugführer für untauglich im Straßenverkehr herausfiltern.

Wolfgang Kubach schrieb am 07.02.2016

Was müssen wir Bürgen uns, von solchen Behörden noch gefallen lassen?

Beim LRA BC war vor einigen Jahren eine Mitarbeiterin, die mit der Anordnung von MPU beauftragt war, mit erheblichem Alkoholgehalt im Straßenverkehr aufgefallen. Sie ist nach wie vor in Amt und Würden(?).

Man kann dieser Sachbearbeiterin nur wünschen, dass Sie von einem solchen (Alters)gebrechen verschon bleibt, denn sonst müsste sie auch schnellsten den Führerschein abgeben...

Sylvia Majocchi schrieb am 05.02.2016

"Da durch eine vorhandene Hörminderung eine Steigerung anderer sensorischer Leistungen erreicht werden könne, seien hörgeminderte oder gehörlose Fahrer in der Lage, durch besondere Umsicht, Aufmerksamkeit und Gewissenhaftigkeit sicher am Straßenverkehr teilzunehmen."

Diese Haltung des Gerichts ist nicht nachvollziehbar, obwohl heutzutage anscheinend pc, denn bereits in der Fahrschule lernte man früher, bei plötzlich auftauchenden, bisher ungekannten Geräuschen des Fahrzeugs bzw. des Straßenverkehrs sei besondere Aufmerksamkeit/Vorsicht geboten.

Selbst wer sein Auto schon viele Kilometer gefahren ist und die Geräuschkulisse genau kennt, wird durch das Auftauchen neuer Geräusche aufmerksam werden, denn möglicherweise kündigt sich damit ein Problem an. Das Wichtigste ist dann, die Fahrsituation zu ermitteln, in der Ungewöhnliches zu hören ist.

Beispiele:

Tritt es schon auf, wenn das Auto steht? Hier an Motor, Kupplung oder Auspuffanlage denken.

Wird das Geräusch hauptsächlich beim Beschleunigen hörbar? Übliche Verdächtige sind hier das Getriebe oder der Antrieb, demnach Kardanwelle bei Hinterradantrieb oder die Antriebswellen beim Fronttriebler.

Ist das Geräusch nur in Kurven hörbar? Das könnte auf defekte Lager hindeuten, besonders wenn es sich um hohe, "singende" Töne handelt.

Wird ein rhytmisch auftretendes Geräusch mit der Geschwindigkeit schneller? Das könnte auf einen Schaden bei den Reifen, Felgen oder der Bremse hindeuten.

Ist es ein Klappergeräusch bei Fahrten über Kopfsteinpflaster oder unebener Fahrbahn? An Radaufhängung oder Lenkung denken. Typischerweise sind Lager ausgeschlagen.

Ungewöhnliche Geräusche beim Bremsen deuten natürlich immer auf Schwierigkeiten in der Bremsanlage hin (e. g. verglaste Scheiben oder abgenutzte Beläge).

Jeder normal hörende Mensch würde auch anhalten, wenn der Auspuff über den Boden schleift. Gehörlose fahren aber weiter und wenn der Topf dann mitten auf der

Fahrbahn abfällt, bedeutet das eine nicht unerhebliche Gefahr für den

nachfolgenden Verkehr, insbesondere bei Autobahnfahrten. Darüber hinaus werden Hupsignale von anderen Autofahrern bei Gefahr nicht wahrgenommen, ebensowenig Einsatzfahrzeuge mit Martinshorn (gerade wenn aus einer Seitenstraße ein Einsatzwagen mit Martinshorn kommt und das

Blinklicht, bedingt durch Häuser, nicht bzw. zu spät gesehen werden kann).

Und wie sieht es mit dem Gleichgewichtssinn bei Hörminderung oder Gehörlosigkeit aus? Darüber hinaus und nicht zu vergessen, wie gesund ist ein 85-Jähriger (Herz/Kreislauf etc.), wie ist es mit seinem Reaktionsvermögen bestellt? Hier geht es nicht zuletzt um die persönliche Verantwortung eines Fahrzeugführers, die er hoffentlich ohne altersbedingte Halsstarrigkeit uneingeschränkt übernehmen kann! Ich sehe die Problematik als uneitel realistisch denkende Seniorin.

Ingrid Okon schrieb am 05.02.2016

vergessen haben die Mitarbeiter hier auch, dass ein Hörgerät, genau wie eine Brille, der besseren Orientierung hilft.

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung