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Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 24.03.2009
1 L 136/09.NW -

Keine Netze zum Fernhalten von Vögeln über Fischteichanlage

Netz über Fischteichanlage aus tierschutzrechtlichen Gründen verboten

Ein Netz über einer Fischteichanlage, das zur Abwehr von fischfressenden Vögeln über die Wasserfläche gespannt wurde, muss vom Betreiber der Anlage wieder beseitigt werden. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt in einem Eilverfahren entschieden.

Der Betroffene hatte ursprünglich zum Fernhalten der Vögel parallel verlaufende Drähte in einer Höhe von ca. 2,50 m über die Teiche gezogen, später aber auf diesen noch ein Kunststoffnetz mit einer Maschenweite von 10x10 cm befestigt.

Mit Bescheid vom 5. Februar 2009 forderte die Kreisverwaltung ihn mit sofortiger Wirkung auf, das Netz zu entfernen, da dieses aus Gründen des Tierschutzes nicht zulässig sei. Durch die engmaschige Bespannung würde den Vögeln Schmerzen und Schäden zugefügt.

Hiergegen erhob der Betreiber Widerspruch und wandte sich wegen des angeordneten Sofortvollzugs zudem mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht.

Vorrichtung verstößt gegen Tierschutzgesetz

Der Antrag hatte keinen Erfolg: Nach dem Tierschutzgesetz sei es verboten, zum Fernhalten von Wirbeltieren Vorrichtungen oder Stoffe anzuwenden, wenn damit die Gefahr vermeidbarer Schmerzen, Leiden oder Schäden für die Tiere verbunden sei. Bei der Überspannung der Teiche handele es sich um eine solche Vorrichtung, da die Vögel sich im Maschennetz verfangen und dort qualvoll verenden könnten.

Dieses Verbot gelte zwar nicht ausnahmslos. Fischfressende Vögel, vor allem Kormorane, Graureiher und einige Entenarten, könnten für gewerbliche Fischereibetriebe eine ernst zu nehmende Gefahr darstellen und den Bestand an Fischen in Teichwirtschaften und Freigewässern nicht nur unwesentlich beeinträchtigen. Dass hier eine fachgerechte Überspannung vorliege und diese zur Sicherung eines nachhaltigen Ertrags erforderlich sei, habe der Antragsteller aber bisher ebenso wenig dargetan wie er nachgewiesen habe, dass für die Vögel weniger gefährliche Vergrämungsmethoden untauglich oder erfolglos geblieben seien.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.05.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 10/09 des VG Neustadt vom 24.03.09

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Dokument-Nr.: 7837 Dokument-Nr. 7837

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