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Verwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 28.03.2008
7 L 163/08 -

Firma darf gewerbliche Altpapiersammlung betreiben

Unterlassungsverfügung der Stadt ist rechtswidrig

Die Firma Stenau darf in Gronau wie geplant mit ihren „Blauen Tonnen“ Altpapier sammeln. Das Verwaltungsgericht Münster entschieden, eine dagegen gerichtete Untersagungsverfügung der Stadt Gronau sei rechtswidrig.

Die Firma Stenau, ein privates Entsorgungsunternehmen mit Sitz in Ahaus, hatte Ende Februar 2008 dem Kreis Borken und der Stadt Gronau angekündigt, ein flächendeckendes Erfassungssystem zur Altpapiererfassung und -verwertung aufzubauen. Sodann begann sie mit der Verteilung der eigens angeschafften „Blauen Tonnen“ an alle Haushalte im Stadtgebiet von Gronau. Die Auslieferung erfolgte aber nicht mehr vollständig, da die Stadt Gronau eine sofort wirksame Untersagungsverfügung erließ. Sie machte unter anderem geltend, durch Einführung der privaten flächendeckenden Altpapiersammlung werde das städtische System insgesamt in Frage gestellt - neben 53 Containern gibt es bislang eine 14-tägige Straßensammlung, die von der gemeinnützigen Beschäftigungsgesellschaft „Chance“ im Auftrag der Stadt durchgeführt wird.

Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Münster entschied jetzt per Eilbeschluss, die gegen die Untersagungsverfügung erhobene Klage werde voraussichtlich Erfolg haben. Die Untersagungsverfügung erweise sich bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig. Die Stadt Gronau dürfte schon für den Erlass der Verfügung nicht zuständig gewesen sein. Vielmehr wäre wohl der Kreis Borken als untere Umweltschutzbehörde zuständig gewesen. Ferner sei die Verfügung rechtswidrig, soweit darin festgestellt werde, dass der gewerblichen Sammlung des Altpapiers überwiegende öffentliche Interessen entgegenstünden. Hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Stadt Gronau in Folge der gewerblichen Sammlung die Funktionsfähigkeit der Abfallentsorgung nicht mehr gewährleisten könne, seien bisher nicht dargelegt und auch sonst nicht erkennbar. Außerdem mute der Gesetzgeber dem öffentlichen Entsorgungsträger eine gewisse Flexibilität bei Aufbau und Unterhaltung der Abfallentsorgungsstrukturen zu. Berücksichtigungsfähige öffentliche Interessen im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes seien umweltrechtliche Belange, nicht aber fiskalische Belange oder die Verfolgung (wenn auch sinnvoller) sozial- bzw. beschäftigungspolitischer Ziele und Zwecke.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.04.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Münster vom 31.03.2008

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Dokument-Nr.: 5844 Dokument-Nr. 5844

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