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Verwaltungsgericht Münster, Urteil vom 29.12.2005
7 K 3436/02 -

Ärzteversorgungswerk muss Ehe- und Lebenspartner nicht gleichbehandeln

Die Ärzteversorgung Westfalen-Lippe muss dem gleichgeschlechtlichen Lebenspartner eines Arztes aus Schleswig-Holstein keine Hinterbliebenenversorgung gewähren, wie sie verwitwete Ehepartner nach der Satzung des Versorgungswerks erhalten. Dies hat das Verwaltungsgericht Münster entschieden.

Der klagende Arzt hatte bereits 1994 bei der beklagten Ärzteversorgung beantragt, diese solle zusichern, im Falle seines Todes seinem Partner eine Hinterbliebenenversorgung wie für Ehepartner zu gewähren. Gegen die ablehnende Entscheidung war er erfolglos vor Gericht gezogen. Nachdem er im Mai 2002 eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet hatte, beantragte er erneut eine entsprechende Zusicherung - ohne Erfolg. Der Kläger berief sich darauf, bisher sei wesentlich auf den Aspekt der fehlenden gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung abgestellt und die Ungleichbehandlung mit Ehepaaren damit gerechtfertigt worden. Nach dem neuen Lebenspartnerschaftsgesetz bestehe aber nunmehr eine solche Unterhaltspflicht, deshalb sei jetzt gemäß Artikel 3 Grundgesetz Gleichbehandlung geboten. Die Hinterbliebenenversorgung der Beklagten, bei der er zur Mitgliedschaft verpflichtet sei, ersetze den Unterhalt.

Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Die Satzung des Versorgungswerks knüpfe für die Gewährung einer Witwen-/Witwerrente ausdrücklich an den Bestand der Ehe an. Die eingetragene Lebenspartnerschaft sei aber, wie schon das Bundesverfassungsgericht entschieden habe, keine Ehe. Zwar hätte das Ärzteversorgungswerk gleichgeschlechtliche Lebenspartner in der Versorgungseinrichtung berücksichtigen können. Dass es dies aber in seiner Satzung bewusst nicht getan habe, sei angesichts seines weiten Gestaltungsspielraums nicht zu beanstanden. Insbesondere sei kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes gegeben. Auch wenn Lebenspartner nunmehr einander zum angemessenen Lebensunterhalt verpflichtet seien, sei durch das Lebenspartnerschaftsgesetz die gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft nicht der Ehe gleichgestellt worden. Zwar seien inzwischen in zahlreichen Rechtsgebieten Gesetzesänderungen beschlossen worden, die den Lebenspartner dem Ehepartner auch im Fall von Vergünstigungen und auch in Teilbereichen der Hinterbliebenenversorgung gleichstellten. Hieraus lasse sich aber nicht ableiten, dass etwa infolge von Veränderungen der gesellschaftlichen Anschauungen eine solche Gleichstellung in allen Bereichen zwingend und eine Ungleichbehandlung willkürlich sei. Es bleibe jedenfalls noch der Entscheidung des jeweiligen Gesetzgebers - hier der Kammerversammlung der Ärztekammer Westfalen-Lippe - im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit überlassen, wie weit er eine Gleichstellung verwirklichen wolle.

Hinweis: Vgl. zur Thematik eine anders lautende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin, Urt. v. 22.06.2005: Ärztekammer muss Lebenspartnerschaften gleichstellen - Lebenspartner haben selben Anspruch auf Rente wie Eheleute

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.03.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Münster vom 07.03.2006

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Dokument-Nr.: 2031 Dokument-Nr. 2031

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