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Verwaltungsgericht Münster, Urteil vom 01.07.2010
- 4 K 1753/08 -
Anlegen der Dienstuniform gehört zur Dienstzeit eines Polizisten
Pflicht zum Anlegen der Uniform außerhalb der Dienstzeit stellt ungerechtfertigte Ungleichbehandlung im Vergleich zu im Innendienst befindlichen Beamten dar
Das An- und Ablegen der Dienstuniform eines Polizisten zu Arbeitsbeginn bzw. nach Schichtende sind so genannten Rüst- bzw. Abrüstzeiten, die zur Dienstzeit gehören. Dies entschied das Verwaltungsgericht Münster.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls ist als
Uniform ist keine dem reinen Privatbereich zuzuordnende Kleidung
Dieser Argumentation folgte das Verwaltungsgericht Münster jedoch nicht. In den Entscheidungsgründen heißt es unter anderem: Nach Maßgabe der vom Dienstherrn konkretisierten Pflicht, den Dienst „aufgerüstet“ zum Schichtbeginn anzutreten, beginne die
Beamte im Dienst als Krad-Fahrer oder Fahrradstreife dürfen Motorrad- bzw. Fahrradkombi ebenfalls erst nach Dienstantritt anlegen
Dass es den Beamten gestattet sei, die Dienstkleidung mit den zugehörigen Ausrüstungsgegenständen mit nach Hause zu nehmen und den Weg von und zur Dienststelle aufgerüstet zurückzulegen, rechtfertige ebenso wenig eine andere Wertung wie die vom Innenministerium getroffene Anordnung, die für das Umkleiden notwendige Zeit als Zeit der „Vorbereitung“ auf den Dienst nicht als
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.07.2010
Quelle: ra-online, Verwaltungsgericht Münster
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Dokument-Nr. 9933
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