wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 28. März 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgericht Münster, Urteil vom 31.05.2006
19 K 1581/05.T -

Massive Zahnarztwerbung im Telefonbuch ist ein Berufsvergehen

Leistungen dürfen nicht reklamemäßig angeprießen werden

Einem Zahnarzt aus Witten ist wegen berufswidriger Werbung eine Geldbuße in Höhe von 2.000 Euro auferlegt worden. Das Berufsgericht für Heilberufe beim Verwaltungsgericht Münster hat es als Berufsvergehen anerkannt, dass der Mann in einem Telefonbuch auf etwa jeder vierten Seite auf seine Zahnarztpraxis aufmerksam machte.

Der Zahnarzt hatte in einem gewöhnlichen Telefonbuch im Ruhrgebiet auf etwa jeder vierten Seite rechts oben eine 2,5 cm x 4,3 cm große Anzeige veröffentlicht, die die Anschrift seiner Praxis nebst Internet-Adresse sowie sein Spezialgebiet nannte. Auf den Vorwurf der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe hin, dabei handele es sich um berufswidrige Werbung, führte der Zahnarzt die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und des Bundesverfassungsgerichts ins Feld. Danach sei inzwischen Dauerwerbung, etwa für Steuerberater auf Straßenbahnen, zulässig. Seine Anzeige enthalte auch nur zutreffende Angaben und sei von ihrer Aufmachung her angemessen.

Die 5. Kammer des Berufsgerichts für Heilberufe hat die Auffassung der Ärztekammer bestätigt. Der Zahnarzt habe gegen die Berufsordnung aus dem Jahr 1996 verstoßen. Danach sei Zahnärzten jede berufswidrige Werbung untersagt. Anzeigen müssten im Hinblick auf Format, graphische Gestaltung, Häufigkeit der Veröffentlichung und Art des Werbeträgers angemessen und dürften nicht anpreisend sein. Das Werbeverbot, so die Richter, diene dem Schutz der Bevölkerung. Es solle das Vertrauen der Patienten darauf erhalten, dass der Arzt sich nicht an ökonomischen Erfolgskriterien, sondern an medizinischen Notwendigkeiten orientiere. Dem Arzt sei allerdings nicht jede Werbung verboten. Anzeigen in Telefonbüchern dürfe er aber nur schalten, sofern diese nicht nach Form, Inhalt oder Häufigkeit übertrieben wirkten. Da hier die Anzeige auf etwa jeder vierten Seite des Telefonbuches erschienen sei, werde die Grenze zur interessengerechten und sachangemessenen Information der Öffentlichkeit und möglicher Patienten überschritten. Die Anzahl der Anzeigen leiste einer gesundheitspolitisch unerwünschten Kommerzialisierung Vorschub. Dem Zahnarzt aus Witten sei es mit der Veröffentlichung seiner Anzeige nicht in erster Linie darum gegangen, mögliche Kunden darüber zu informieren, welche zahnärztlichen Leistungen er anbiete, sondern darum, diese Leistungen wie jeder Gewerbetreibende reklamemäßig anzupreisen. Das Gericht geht auch davon aus, dass ein Zusammenhang bestand zwischen der Gründung eines Fortbildungsinstitutes durch den Zahnarzt und den Anzeigen im Telefonbuch.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.07.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Münster vom 13.07.2006

Aktuelle Urteile aus dem Arztrecht | Wettbewerbsrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 2683 Dokument-Nr. 2683

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil2683

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung