wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Mittwoch, 24. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 12.09.2005
1 L 757/05 -

Vergabe öffentlicher Aufträge kann zum Teil von den Verwaltungsgerichten überprüft werden

Das Verwaltungsgericht Münster hat im Rahmen eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens entschieden, dass die gerichtliche Überprüfung der Vergabe öffentlicher Aufträge durch Verwaltungsgerichte besondere gesetzliche Verhaltensvorschriften für den öffentlichen Auftraggeber voraussetze. Diese seien bei der schlichten Vergabe eines Bauauftrags mit einem Auftragswert unter 5 Mio. Euro grundsätzlich nicht berührt.

Die Antragstellerin wollte erreichen, dass die Stadt Ahlen die Vergabe eines Bauauftrags an ein Konkurrenzunternehmen vorläufig unterlässt.

Die Kammer hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 12. September 2005 an das Landgericht Münster verwiesen. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt: Im Falle der streitigen Bauauftragsvergabe sei der Verwaltungsrechtsweg nicht gegeben. Zwar seien die Regelungen über den vergaberechtlichen Rechtsschutz nach §§ 102 ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht anwendbar, weil der Auftragswert den maßgeblichen Schwellenwert nicht erreiche. Der Verwaltungsrechtsweg sei jedoch mangels Vorliegens einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit nicht eröffnet.

Das auf der Grundlage der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) beruhende Rechtsverhältnis zwischen Auftraggeber und Bieter sei privatrechtlicher Natur. Es richte sich solange nach den Rechtsnormen, die den beabsichtigten Vertrag bestimmen, als das dem Zuschlag vorausgehende Vergabeverfahren durch den Gesetzgeber nicht besonders ausgeformt sei. Allein die Bindung eines öffentlichen Auftragsgebers an die VOB/A rechtfertige eine Zuordnung der sich aus dem Vergabeverfahren ergebenden Rechtsverhältnisse zum öffentlichen Recht nicht.

Eine Vorprägung der hier streitigen Vergabeentscheidung durch besondere Verhaltensvorschriften für den öffentlichen Auftraggeber wie etwa bei der Auftragsvergabe auf den Gebieten der Sozialhilfe, der Jugendhilfe oder auch im Gemeindewirtschaftsrecht sei nicht gebeben.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.09.2005
Quelle: Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Münster vom 15.09.2005

Aktuelle Urteile aus dem Baurecht | Bauplanungsrecht | Vergaberecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Auftrag | Auftragsvergabe | öffentlicher Auftraggeber | Vergabeverfahren

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 990 Dokument-Nr. 990

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss990

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?