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Verwaltungsgericht Münster, Urteil vom 27.01.2016
- 1 K 190/14 -
Straftäter scheitert mit Klage gegen Namensänderung seines Kindes
Namensänderung ermöglicht Sohn Distanzierung von krimineller Vergangenheit des Vaters
Das Verwaltungsgericht Münster hat die Klage eines Vaters abgewiesen, der sich gegen die Änderung des Familiennamens seines Sohnes gewandt hatte. Das Gericht hielt die Änderung des Familiennamens aus Gründen des Kindeswohls für erforderlich, zumal das Kind aufgrund des kriminellen Verhaltens des Vaters in der Vergangenheit auch keinen persönlichen Kontakt mehr zu diesem haben möchte.
Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens ist mehrfach wegen verschiedener Straftaten zu Geld- und Freiheitsstrafen verurteilt worden und befindet sich seit 2010 fast durchgängig in Haft. Ende 2013 beantragte der 2008 geborene Sohn des Klägers beim Beklagten, seinen Familiennamen in den seiner Mutter zu ändern. Diesem Antrag gab der Beklagte im Januar 2014 statt. Hiergegen wandte sich der Kläger unter anderem mit der Begründung, dass er mit der Namensgebung seine Verbundenheit zu seinem Sohn, dem Beigeladenen im Verfahren, dokumentiert habe. Dieser solle langfristig Kontakt zu seiner Familie väterlicherseits haben. Dieses ihm als Vater zustehende Recht sei durch die
Gleicher Nachname wie die Mutter soll Kind Gefühl von Zugehörigkeit und Sicherheit vermitteln
Dem folgte das Verwaltungsgericht Münster jedoch nicht. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass die Änderung des Familiennamens aus Gründen des Kindeswohls erforderlich sei. Sie bringe dem Beigeladenen so erhebliche Vorteile, dass die Aufrechterhaltung des Namensbandes zum Kläger nicht zumutbar erscheine. Ein gleicher Nachname wie die Mutter werde dem Sohn des Klägers ein Gefühl von Zugehörigkeit und Sicherheit vermitteln. Hauptbezugsperson sei seit seiner Geburt dessen Mutter, die auch das alleinige Sorgerecht habe. Die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.02.2016
Quelle: Verwaltungsgericht Münster/ra-online
- Änderung des Nachnamens des Kindes auf den Geburtsnamen der Mutter nach einer Ehescheidung
(Verwaltungsgericht Schleswig, Urteil vom 18.03.2009
[Aktenzeichen: 14 A 167/07]) - Kindeswohl für die Änderung des Familiennamens eines Pflegekindes maßgeblich
(Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 29.08.2006
[Aktenzeichen: 6 K 1114/06 ])
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Dokument-Nr. 22169
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