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Verwaltungsgericht München, Urteil vom 11.02.2015
M 9 K 14.4412 -

Ältere Oktoberfest-Fahrgeschäfte müssen nicht auf Einhaltung neuer technischer Standards begutachtet werden

Veränderte Rechtslage ist den Betroffenen nicht klar verständlich bekannt gemacht worden

Ein Schausteller muss sein seit über 20 Jahren betriebenes und regelmäßig geprüftes Oktoberfest-Fahrgeschäft nicht auf Einhaltung neuer technischer Standards durch den TÜV begutachten lassen. Dies hat das Verwaltungsgericht München entschieden.

Im zugrunde liegenden hatte sich ein Schausteller sich gegen die Anordnung des TÜV, sein älteres Oktoberfest-Fahrgeschäft auf Einhaltung neuer technischer Standards durch den TÜV begutachten zu lassen, gewandt. Rund 100 Betreiber von Oktoberfest-Fahrgeschäften sind von solchen Anordnungen betroffen.

Das Verwaltungsgericht München gab der Klage des Schaustellers statt. Es stellte fest, dass die Bestimmung des TÜV rechtswidrig ist.

Rechtsgrundlage für Bestimmung fehlt

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist eine Bestimmung, wonach die Genehmigung für das Fahrgeschäft nur bei Erfüllung der veränderten technischen Anforderungen ("DIN EN 13841") verlängert werden kann, bereits deshalb rechtswidrig, weil eine hierfür notwendige Rechtsgrundlage fehlt.

Neue europäische Norm wurde auch nicht wirksam in das bayerische Bauordnungsrecht eingefügt

Zudem wurde die den neuen Standards zugrunde liegende europäische Norm nicht wirksam in das bayerische Bauordnungsrecht eingeführt. Denn die veränderte Rechtslage sei den Betroffenen nicht klar verständlich bekannt gemacht worden. Auch hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der Anordnung im Einzelfall gebe es rechtliche Bedenken. Es sei zweifelhaft, ob die geforderte technische Begutachtung tatsächlich einen Mehrwert an Sicherheit für solche Fahrgeschäfte biete, die bislang nach den alten technischen Vorgaben ("DIN 4112") erstellt und jährlich nachgeprüft worden seien.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.03.2015
Quelle: ra-online, Verwaltungsgericht München (pm/pt)

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Dokument-Nr.: 20848 Dokument-Nr. 20848

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