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Verwaltungsgericht München, Entscheidung vom 27.04.2005
M 1 E 05.1112 -

VG München: Anwohner-Klage wegen überhöhter Feinstaubwerte abgewiesen

Das VG München hat die Eilanträge auf insbesondere verkehrsrechtliche Maßnahmen wegen Feinstaubs eines Anwohners der Landshuter Allee in München abgelehnt. Der Antragsteller wollte erreichen, dass die Landeshauptstadt München bzw. der Freistaat Bayern gegen die hohe Feinstaubbelastung Maßnahmen, insbesondere verkehrsrechtlicher Art, einleiten. Ein solcher Anspruch besteht nach Auffassung des Gerichts jedoch nicht.

Den Beschlüssen kann folgendes entnommen werden:

1. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf verkehrsrechtliche Maßnahmen nach dem Immissionsschutzrecht. Zwar ist der maßgebliche Grenzwert an der Landshuter Allee überschritten. Entsprechende Maßnahmen bedürften einer Regelung in einem Aktions- oder Luftreinhalteplan. Der Luftreinhalteplan für die Stadt München enthält jedoch keine Grundlage für verkehrsbeschränkende Maßnahmen. Einen Aktionsplan gibt es nicht. Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf Aufstellung eines Aktionsplanes. Die Pflicht zur Aufstellung eines Aktionsplans besteht nämlich nicht im Interesse betroffener Dritter, sondern im Allgemeininteresse.

2. Straßenverkehrsrechtliche Regelungen nah der StVO ermächtigen nur zu Beschränkungen hinsichtlich begrenzter, konkreter örtlicher Verkehrssituationen. Verkehrsbeschränkende Maßnahmen aus allgemeinen Gründen des Umweltschutzes (z. B. Luftreinhaltung) können nicht angeordnet werden. Die Feinstaubbelastung ist ein umfassendes Problem, das sich nicht auf eine begrenzte, konkrete öffentliche Verkehrssituation wie an der Landshuter Allee beschränkt.

3. Der Antragsteller hat ebenso wenig Anspruch darauf, dass die Regierung von Oberbayern entsprechende Aufsichtsmaßnahmen gegenüber der Landeshauptstadt München ergreift. Die Kommunalaufsicht berührt nur das Verhältnis zwischen Rechtsaufsichtsbehörde und der Stadt. Der Bürger kann ein Einschreiten nicht verlangen.

Die Beschlüsse:

Az.: 1 E 05.1112

Az.: 1 E 05.1115

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.05.2005
Quelle: Pressemitteilung des VG München vom 27.04.2005

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Dokument-Nr.: 449 Dokument-Nr. 449

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