wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 25. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgericht Minden, Beschluss vom 07.04.2006
11 L 192/06  -

Grundsteuer: Erst zahlen, dann beschweren

Grundsteuern für selbstgenutztes Wohneigentum müssen zunächst einmal bezahlt werden, auch wenn der Steuerpflichtige Zweifel an deren Verfassungsmäßigkeit äußert und mit Rechtsbehelfen gegen die Steuerfestsetzung vorgeht. Das hat das Verwaltungsgericht Minden in einem Eilverfahren entschieden.

Der Antragsteller hatte wie zahlreiche andere Grundstückseigentümer - unter anderem auf Grund einer Empfehlung der Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus und Grund NRW - Rechtsbehelfe gegen die jährliche Grundsteuerfestsetzung auf selbstgenutztes Wohneigentum erhoben. Er hält die Steuererhebung in den Fällen für verfassungswidrig, in denen die Grundsteuer nicht aus dem Grundstücksertrag gedeckt werden kann. Für diese Auffassung beruft er sich auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Juni 1995 - 2 BvL 37/91 -, BVerfGE 93, 121, mit der § 10 Nr. 1 des Vermögenssteuergesetzes für verfassungswidrig erklärt worden ist. Seit Anfang August 2005 ist beim Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde anhängig, mit der ebenfalls die Verfassungswidrigkeit der Grundsteuer geltend gemacht wird.

Den Antrag des Antragstellers, die Grundsteuer bis zur Klärung ihrer Verfassungsmäßigkeit nicht zahlen zu müssen, lehnte die 11. Kammer des VG Minden jetzt ab. Die Richter konnten keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Grundsteuerfestsetzung feststellen. Darüber hinaus überwögen öffentliche Interessen - etwa das Interesse an einer geordneten Haushaltsführung - das private Aussetzungsinteresse grundsätzlich dann, wenn gegen eine Steuerfestsetzung die Verfassungswidrigkeit der Steuer geltend gemacht werde. Damit werde der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Rechnung getragen, nach der verfassungswidrige, fiskalisch bedeutsame Steuergesetze im allgemeinen nur für die Zukunft nicht mehr anzuwenden seien.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.04.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Minden vom 06.04.2006

Aktuelle Urteile aus dem Steuerrecht | Verwaltungsrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Grundsteuer | Verfassungsbeschwerde

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 2187 Dokument-Nr. 2187

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss2187

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?