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Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss
7 L 84/06.MZ -

Landesamt für Denkmalpflege in Mainz: Kommissarischer Leiter bleibt

Der kommissarische Leiter des Landesamts für Denkmalpflege Rheinland-Pfalz behält seine Funktion. Den Antrag des Ständigen Vertreters des Direktors des Landesamtes (Antragsteller), den Minister für Wissenschaft, Weiterbildung, Forschung und Kultur zu verpflichten, die Einsetzung des kommissarischen Amtsleiters sofort zu widerrufen, hat das Verwaltungsgericht Mainz abgelehnt.

Der Antragsteller ist seit 1995 Ständiger Vertreter des Direktors des Landesamtes. Ende November 2005 trat der amtierende Direktor in den Ruhestand. Auf die zur Wiederbesetzung ausgeschriebene Amtsleiterstelle bewarb sich auch der Antragsteller.

Mitte November 2005 bat das Ministerium für Wissenschaft, Weiterbildung, Forschung und Kultur den Antragsteller in seiner Funktion als Ständiger Vertreter des Direktors, dessen Geschäfte bis zur Ernennung des neuen Direktors weiterzuführen.

Zum 16.01.2006 übertrug das Ministerium einem der anderen Stellenbewerber kommissarisch die Amtsleitung.

In der Folge wandte sich der Antragsteller an das Verwaltungsgericht. Das Gericht möge den Minister verpflichten, die Einsetzung des Mitbewerbers zum kommissarischen Amtsleiter sofort zu widerrufen. Als kommissarischer Amtsleiter habe der Mitbewerber die Möglichkeit, fachspezifische Erfahrungen zu sammeln. Dies beeinträchtige ihn in seiner Position als Stellenbewerber.

Das Ministerium wandte ein: Die Einsetzung des kommissarischen Leiters diene zum einen der Entlastung des Antragstellers als Vertreter des Dienststellenleiters. Zum anderen habe sie zum Ziel, die Funktionsfähigkeit und das Leistungsniveau des Landesamtes bis zur Ernennung des neuen Direktors zu gewährleisten. Für die noch ausstehende Entscheidung im Verfahren zur Wiederbesetzung der Amtsleiterstelle habe die Bestellung des kommissarischen Leiters keine rechtliche Bedeutung.

Die Richter der 7. Kammer haben den Antrag abgelehnt. Eine einstweilige Anordnung zum Schutze der Rechte des Antragstellers sei nicht notwendig. Eine kommissarische Dienstpostenübertragung könne allenfalls dann rechtlich angegriffen werden, wenn der betreffende Bedienstete durch die kommissarische Aufgabenwahrnehmung eine rechtliche Position gegenüber dem Dienstherrn erwerbe, die diesen daran hindern könne, ihm den Dienstposten wieder zu entziehen. Dies sei hier nicht der Fall. Die kommissarische Übertragung der Amtsleitung sei ohne weiteres rückgängig zu machen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.02.2006
Quelle: Pressemitteilung Nr. 03/06 des VG Mainz vom 23.02.2006

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Dokument-Nr.: 1956 Dokument-Nr. 1956

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