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Verwaltungsgericht Mainz, Urteil vom 08.08.2011
6 L 721/11.MZ.MZ -

Gebühren für Urnenbestattung – Mischkalkulation zwischen Erd- und Urnenbestattungen unzulässig

Bewusst zu hoch angesetzter Gebührensatz für Urnenbestattungen zur Mitfinanzierung von Erdbestattungen unzulässig

Der Gebühr für das Ausheben und Schließen eines Urnengrabes darf nicht aus einer so genannten "Mischkalkulation" zwischen Erd- und Urnenbestattungen bestehen. Die Gebühr darf nur der tatsächliche Aufwand für die erbrachte Leistung zugrunde liegen und nicht weitere Kostenanteile beinhalten, die an anderer Stelle anfallen, mit der erbrachten Leistung jedoch nichts zu tun haben. Ein bewusst zu hoch angesetzter Gebührensatz für die Urnenbestattung, um einen anderen Leistungsbereich - wie die Erdbestattung - aufzufangen, ist unzulässig. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.

Der Antragsteller der zugrunde liegenden Verhandlung legte gegen einen Gebührenbescheid für das Ausheben und Schließen eines Urnengrabes auf dem Friedhof Bacharach in Höhe von 613 Euro Widerspruch ein und stellte beim Verwaltungsgericht einen Eilantrag mit dem Ziel, die Gebühren bis zur abschließenden Klärung im Widerspruchs- bzw. Klageverfahren nicht bezahlen zu müssen. Er machte geltend, die Gebühr sei rechtswidrig, da sie weit überhöht sei. In Nachbargemeinden werde beispielsweise nur eine Gebühr von 80 bis 150 Euro gefordert.

Reduzierung der Gebühren würde zwangsläufig zur Erhöhung übriger Friedhofsgebühren führen

Die Behörde erklärte ihre Gebührenfestlegung damit, dass diese eine "Mischkalkulation" zwischen Erd- und Urnenbestattungen darstelle. Zwar liege der tatsächliche Aufwand für das Ausheben und Schließen des Urnengrabes unter dem geforderten Betrag. Sie habe ihre Art der Gebührenkalkulation aber deshalb gewählt, weil bei entsprechender Reduzierung der Gebühren zwangsläufig eine Erhöhung der übrigen Friedhofsgebühren eintreten würde.

Gericht äußert Zweifel an Rechtmäßigkeit der "Mischkalkulation"

Die Richter des Verwaltungsgerichts Mainz gaben dem Eilantrag statt, da an der Rechtmäßigkeit der "Mischkalkulation" der Gebühren erhebliche Zweifel bestünden.

Gebühr für Ausheben und Schließen eines Urnengrabes darf nur tatsächlicher Aufwand für erbrachte Leistung zugrunde liegen

Bei der Feststellung der Friedhofsgebühren differenzierten die örtlichen Satzungsbestimmungen zwischen verschiedenen Arten der Bestattung, nämlich der Erdbestattung und der Urnenbestattung, und legten für diese Bereiche unterschiedliche Gebührensätze fest. Erfolge eine solche Unterscheidung der Gebühren nach so genannten Leistungsbereichen, dann dürften für die Gebühren des jeweiligen Leistungsbereichs nur diejenigen Kosten berücksichtigt werden, die dem Leistungsbereich unmittelbar zugeordnet werden könnten. Der Nutzer des einen Leistungsbereichs dürfte nicht mit Kosten belastet werden, die einem anderen, nicht von ihm genutzten Leistungsbereich zuzuordnen seien. Mit diesen Grundsätzen sei die Gebührenkalkulation nicht vereinbar. Der Gebühr für das Ausheben und Schließen des Urnengrabes liege nicht (nur) der tatsächliche Aufwand für diese Leistung zugrunde, sondern sie beinhalte auch Kostenanteile, die an anderer Stelle anfielen und mit der erbrachten Leistung nichts zu tun hätten. Der Gebührensatz für die Urnenbestattung sei damit bewusst zu hoch angesetzt, um einen anderen Leistungsbereich ("Erdbestattung") aufzufangen. Damit werde der Nutzer des Leistungsbereichs "Urnenbestattung" mit Kosten belastet, die gar nicht diesem Leistungsbereich zuzuordnen seien. Dies sei nicht zulässig.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.08.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Mainz/ra-online

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Dokument-Nr.: 12181 Dokument-Nr. 12181

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