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Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss vom 02.06.2008
6 L 502/08.MZ -

Fußball-EM: Sperrzeitverlängerung für EM-Zeltgaststätte rechtmäßig

Störung der Nachtruhe

Wenn ein Fußballfestzelt in einem kleinen Ort mit engen Straßen und viel Wohnbebauung im Umfeld aufgebaut wird, ist es rechtmäßig, die Sperrzeit aus Gründen des Lärmschutzes zu verlängern. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Mainz hervor.

Die Verbandsgemeinde Bodenheim hat bei der Gestattung des Betriebs einer Zeltgaststätte in Bodenheim vom 05. bis 09. Juni 2008, in der die Spiele der Fußballeuropameisterschaft auf einer Leinwand gezeigt und anschließend Partys gefeiert werden sollen, die Sperrzeiten auf 02.00 Uhr bis 06.00 Uhr am Wochenende bzw. auf 01.00 Uhr bis 06.00 Uhr an den übrigen Tagen festgesetzt. Das Verwaltungsgericht Mainz hat diese behördliche Entscheidung bestätigt.

Besondere Verhältnisse rechtfertigen Sperrzeitverlängerung

Die besonderen örtlichen Verhältnisse rechtfertigten die Sperrzeitverlängerung, befanden die Verwaltungsrichter. Das 144 m² große Zelt solle mitten im alten Ortskern errichtet werden. Die Straßen seien eng, die Umgebung überwiegend durch Wohnbebauung geprägt, so dass der Zeltbetrieb eine gesteigerte Lärmbelastung für die Nachbarschaft befürchten lasse. Außerdem seien bei den gaststättenrechtlichen Konzessionen für das weitgehend zeitgleich stattfindende Albansfest die selben Sperrzeiten festgesetzt worden, was auf einer Absprache zwischen den Verbandsgemeinden Guntersblum, Nierstein-Oppenheim und Bodenheim mit der Polizeiinspektion Oppenheim nach Gewalt- und Sachbeschädigungsdelikten im Zusammenhang mit Weinfesten beruhe. Von daher bestünde die Gefahr, dass Besucher des Albansfestes nach dessen abendlicher Beendigung die Zeltgaststätte des Antragstellers aufsuchen, wenn diese noch geöffnet wäre. Die während des Zeltbetriebs stattfindende Fußballeuropameisterschaft erlaube zwar für öffentliche Fernsehdarbietungen immissionsschutzrechtliche Ausnahmen von dem grundsätzlichen Verbot der Störung der Nachtruhe. Solche Ausnahmen kämen jedoch nur für die Dauer der Fernsehberichterstattungen in Frage, die aber bereits vor Beginn der hier festgesetzten Sperrzeit endeten.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.06.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 12/08 des VG Mainz vom 03.06.2008

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Dokument-Nr.: 6151 Dokument-Nr. 6151

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