wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Freitag, 19. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgericht Mainz, Urteil vom 20.04.2006
5 K 592/05.MZ -

Kein Mitbestimmungsrecht des Personalrats bei Überleitung in neue Entgeltgruppen

Kein Mitbestimmungsrecht hat der Personalrat bei der Überleitung der Vergütungs- und Fallgruppen kommunaler Arbeitnehmer nach dem BAT in die Entgeltsgruppen nach dem Tarifvertrag öffentlicher Dienst (TVöD), den die Bundesrepublik Deutschland und die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände mit der Vereinigten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) am 13.09.2005 abgeschlossen haben. Diese grundlegende Entscheidung das Verwaltungsgericht Mainz getroffen, die für personalvertretungsrechtliche Rechtstreitigkeiten landesweit zuständig ist.

In dem konkret entschiedenen Fall hatte die Stadt Pirmasens es abgelehnt, ihren Personalrat bei der besagten Überleitung mitbestimmen zu lassen.

Daraufhin hat sich der Personalrat an das Verwaltungsgericht gewandt. Auch wenn die Überleitungen nach verbindlichen tarifvertraglichen Vorgaben erfolgten, seien sie als mitbestimmungspflichtige Eingruppierungen zu werten. Es gehe nämlich um die Kundgabe, welchen Tätigkeitsmerkmalen die Tätigkeiten der einzelnen Beschäftigten entsprächen und aus welchen Vergütungsgruppen sie demgemäß zu entlohnen seien. Insofern stehe ihm eine Kontrollbefugnis zu.

Die Richter der 5. Kammer haben die Klage abgewiesen. Es sei schon zweifelhaft, ob der Mitbestimmungstatbestand der Eingruppierung gegeben sei. Es gehe nämlich nicht um die Zuordnung von Tätigkeiten zu bestimmten Tätigkeitsmerkmalen, sondern nur um eine Umrechnung in dem Sinne, dass die bisherigen tarifvertraglichen Eingruppierungen in die neuen Entgeltgruppen des TVöD übertragen würden.

Ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats scheitere aber jedenfalls am so genannten Vorrang des Tarifvertrages, der besage, dass die Mitbestimmung nicht stattfinde, wenn eine abschließende tarifvertragliche Regelung bestehe, die einen Beurteilungs- oder Ermessensspielraum ausschließe. Hier liege eine solche abschließende tarifvertragliche Regelung vor, da die tarifvertraglichen „Umrechnungsbestimmungen” die neuen Entgeltgruppen eindeutig festlegten. Ein Beurteilungsspielraum für den Arbeitgeber bestehe nicht, der Sachverhalt werde unmittelbar durch den Tarifvertrag geregelt.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.06.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 08/06 des VG Mainz

Aktuelle Urteile aus dem Öffentliches Recht | Verwaltungsrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 2302 Dokument-Nr. 2302

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil2302

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung