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Verwaltungsgericht Mainz, Entscheidung vom 08.09.2005
4 L 534/05.MZ -

ZDF muss NPD nicht zu "Maybrit Illner" einladen

Das ZDF muss die NPD bzw. von ihr benannte führende Parteimitglieder nicht zu der von Maybrit Illner geleiteten Sendung „Berlin Mitte“ am 08.09.2005, 21.00 Uhr zulassen. Das hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz entschieden.

Das ZDF beabsichtigt, am 08.09.2005, 21.00 Uhr die Diskussionssendung „Berlin Mitte spezial: Der TV – Dreikampf“ unter der Leitung von Maybrit Illner auszustrahlen. An der Diskussion sollen nur die Politiker Joschka Fischer, Guido Westerwelle und Oskar Lafontaine als Vertreter von Bündnis 90 / Die Grünen, FDP und Linkspartei.PDS teilnehmen.

Die NPD beantragte beim ZDF, dass auch sie bzw. ihr Parteivorsitzender Udo Voigt oder ihr Spitzenkandidat Dr. Gerhard Frey oder ihr Spitzenkandidat und Bundeswahlkampfleiter Peter Marx eingeladen wird.

Da die Fernsehanstalt dem Antrag nicht entsprach, wandte sich die NPD am Nachmittag des 07.09.2005 an das Verwaltungsgericht. Das Gericht möge das ZDF im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichten, sie bzw. ihre benannten Spitzenpolitiker zu der Sendung zuzulassen. Angesichts ihrer Bedeutung sei es nicht gerechtfertigt, nur die drei vom ZDF eingeladenen Politiker an der Diskussionssendung der kleinen Parteien teilnehmen zu lassen. Sie sei im Sächsischen Landtag mit 12 Abgeordneten vertreten und gehöre zu den 5 an der Bundestagswahl teilnehmenden Parteien, die flächendeckend mit Landeslisten und Wahlkreisvorschlägen zur Wahl anträten. Sie unterscheide sich also deutlich von den übrigen kleineren Parteien, die ebenfalls nicht zu der Sendung eingeladen worden seien. Eine redaktionell gestaltete Wahlsendung dürfe nicht zu einer geschlossenen Veranstaltung der seit Jahrzehnten Etablierten werden. Ihr Ausschluss von der Sendung verletze ihr Recht auf Chancengleichheit, zumal das ZDF in den vergangenen Wochen in zahlreichen Gesprächsrunden viele Parteien und Ihre Vertreter habe zu Wort kommen lassen, aber nie die NPD.

Das ZDF machte geltend: Die redaktionell gestaltete Sendung werde sich mit dem Thema möglicher Koalitionen nach der Bundestagswahl befassen. Deshalb habe man nur Vertreter der Parteien eingeladen, die nach der Wahl als Koalitionspartner der beiden großen Parteien SPD bzw. CDU oder als „Mehrheitsbeschaffer“ für eine Regierung in Betracht kämen. Dies treffe auf die NPD nicht zu, weil sie bei realistischer Betrachtung und nach den aktuellen repräsentativen Meinungsumfragen künftig nicht im Bundestag vertreten sein werde. Im Übrigen habe das ZDF die NPD auch entsprechend ihrer Bedeutung in anderen redaktionell gestalteten Sendungen berücksichtigt.

Die Richter der 4. Kammer haben den Antrag abgelehnt. Die Teilnahme der NPD an der Sendung passe nicht zu deren redaktionellem Konzept. Denn als Koalitionspartner der beiden großen Parteien oder als Dulder einer Minderheitsregierung kämen nach den Wahlergebnissen in der Vergangenheit und den aktuellen Prognosen nur Bündnis 90/Die Grünen, FDP und die Linkspartei.PDS in Frage. Das redaktionelle Konzept sei auch nicht zu beanstanden, da den Aussagen der drei Parteien wegen ihrer möglichen Bedeutung für die künftige Regierungsbildung besondere Bedeutung zu komme. Das ZDF berücksichtige die NPD auch entsprechend ihrer Bedeutung in der Gesamtheit ihr wahlbezogenen Sendungen. Laut ZDF werde zwischen dem 05.06.2005 und dem Wahltag in sieben Sendungen über die NPD berichtet. Der Anspruch der Partei auf abgestufte Chancengleichheit werde auch nicht dadurch verletzt, das nach ihren Angaben ihre Vertreter grundsätzlich nicht zu TV-Diskussionen eingeladen werden. Es unterliege keinen rechtlichen Bedenken, wenn solche Einladungen allgemein nur an die Parteien ergingen, die eine Chance hätten in den Bundestag einzuziehen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.09.2005
Quelle: Pressemeldung des VG Mainz vom 08.09.2005

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