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Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss vom 23.02.2010
4 L 1443/09.MZ -

VG Mainz: Entziehung der Arbeitserlaubnis wegen falscher Angaben zur Person zulässig

Täuschung über Identität oder Staatsangehörigkeit rechtfertig sofortigen Verlust der Zulassung

Einem geduldeten Ausländer falsche Angaben über seine Identität oder die Staatsangehörigkeit oder sonstige falsche Aussagen tätigt, darf die Arbeitserlaubnis entzogen werden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.

Der ursprünglich aus China stammende Antragsteller des zugrunde liegenden Falls kam 1996 nach Deutschland. 1997 wurde sein Asylantrag rechtskräftig abgelehnt. Seitdem wird er geduldet. Die Ausländerbehörde stellte bei der chinesischen Botschaft mehrmals Anträge auf Ausstellung von Passersatzpapieren, ohne die eine Abschiebung nicht möglich ist. Alle Anträge wurden abgelehnt mit der Begründung, aufgrund der schriftlichen und mündlichen Angaben des Antragstellers sei dessen Identifizierung nicht möglich gewesen.

Ausländerbehörde beanstandet unterschiedliche Angaben des Antragsstellers

Die Ausländerbehörde stellte daraufhin fest, dass der Antragsteller im Laufe der Jahre unterschiedliche Angaben zu seinem Geburtsdatum, Geburtsort, letztem Wohnort sowie dem Namen seiner Ehefrau gemacht hatte. Außerdem hatte er einen chinesischen Personalausweis vorgelegt, der sich als Fälschung herausstellte. Zur Erklärung der unterschiedlichen Angaben zum Geburtsdatum machte der Antragsteller z.B. geltend, die Daten seien in Wirklichkeit identisch, weil sie sich einmal auf den chinesischen Mondkalender bezögen, einmal auf den westlichen gregorianischen Kalender. Die unterschiedlichen Angaben zu seinem Herkunftsort seien dadurch veranlasst, dass dieser nicht mehr existiere, nachdem man vor 15 Jahren einen Flugplatz darüber gebaut habe.

Falschangaben sollen offensichtlich Rückführung nach China vereiteln

Die Richter des Verwaltungsgerichts Mainz sahen es als erwiesen an, dass der Antragsteller falsche Angaben gemacht hatte um seine Rückführung nach China zu vereiteln. Er habe gewusst, dass die Ausländerbehörde in Worms nicht nach dem chinesischen Mondkalender arbeite. Dies sei selbst in China bei Behörden seit 80 Jahren nicht mehr der Fall. Außerdem habe eine Umrechnung mit Hilfe einer im Internet zu findenden Umrechnungstabelle ergeben, dass das genannte Geburtsdatum nach dem chinesischen Mondkalender gar nicht dem genannten Geburtsdatum nach dem westlichen gregorianischen Kalender entspreche. Die unterschiedlichen Angaben zum Geburtsort und der letzten Heimatanschrift seien in erster Linie darauf zurückzuführen, dass die entsprechenden Daten in dem gefälschten Personalausweis nicht den Angaben entsprächen, die der Antragsteller dazu vorher gemacht habe. Außerdem habe er erklärt, dort lebten seine Eltern und sein Sohn, was aber nicht zu vereinbaren sei mit der Behauptung, der Ort sei vor 15 Jahren einem Flughafenneubau zum Opfer gefallen. Die in dem vorgelegten Personalausweis angegebene Stadt sei der Hauptherkunftsort von falschen oder gefälschten chinesischen Dokumenten. Schließlich könne dem Antragsteller auch nicht geglaubt werden, er habe keine Kontakte mehr zu seiner Familie (Ehefrau, Sohn, Eltern). Da ein Grund dafür nicht ersichtlich sei, wolle er mit dieser Behauptung nur verhindern, dass man ihn auffordere, sich über seine Familie Identitätspapiere zu besorgen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.02.2010
Quelle: ra-online, VG Mainz

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