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Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss vom 07.10.2009
3 L 816/09.MZ und 3 L 874/09.MZ -

Kein Baustopp wegen Lärmbelästigung für Lebensmittelmarkt auf ehemaligem Bahngelände

Lärmzunahme durch Parkplatznutzung und vermehrter Straßenverkehr müssen von Anwohnern hingenommen werden

Ein Lebensmittelmarkt darf auf einem ehemaligen Bahngelände errichtet werden, sofern vorgesehene Schallschutzwände die erforderlichen Abstandsflächen einhalten und Lärmgrenzwerte somit nicht überschritten werden. Dies hat das Verwaltungsgericht Mainz entschieden und auf einen Baustopp für den geplanten Lebensmittelmarkt abzielende Eilanträge zweier Nachbarn abgelehnt.

Die Antragsteller – Eigentümer benachbarter Grundstücke – haben sich mit auf einen Baustopp abzielenden Eilanträgen an das Verwaltungsgericht gewandt. Der mit dem Marktbetrieb verbundene Kundenverkehr werde für sie unzumutbare Lärmbelästigungen zur Folge haben, haben sie geltend gemacht. Auf dem ehemaligen Bahngelände in Worms-Pfeddersheim lebe zudem eine geschützte Eidechsenart. Ein Antragsteller hat auch die vorgesehene Schallschutzwand beanstandet.

Rechte der Anwohner werden durch Baugenehmigung nicht verletzt

Die Richter haben die Eilanträge abgelehnt. Bei - im Eilverfahren gebotener - überschlägiger Prüfung verletze die Baugenehmigung keine Rechte der Antragsteller, befanden die Richter. Nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand müssten diese die nach Eröffnung des Lebensmittelmarktes zu erwartende Lärmzunahme in Folge der Parkplatznutzung und des vermehrten Straßenverkehrs hinnehmen. Ausweislich der vorliegenden Lärmuntersuchung würden die maßgeblichen Lärmgrenzwerte nicht überschritten. Die vorgesehene Schallschutzwand halte die erforderlichen Abstandsflächen ein und entfalte auch keine erdrückende oder einmauernde Wirkung. Auf natur- und artenschutzrechtliche Vorschriften könnten die Antragsteller sich nicht berufen, da diese Vorschriften allein dem öffentlichen Interesse dienten.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.10.2009
Quelle: ra-online, VG Mainz

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Dokument-Nr.: 8601 Dokument-Nr. 8601

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