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Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss vom 23.11.2005
3 L 536/05.MZ -

Antrag einer Gemeinde gegen Windenergieanlagen abgelehnt

Abgelehnt hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz den Antrag der Ortsgemeinde Bechtolsheim (Antragstellerin), mit dem sie vorläufigen Rechtsschutz gegen den Bau von zwei Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Nachbargemeinde Undenheim begehrt hat.

Der Landkreis Mainz-Bingen hat im Juni 2005 einer Aktiengesellschaft Baugenehmigungen zur Errichtung von zwei Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Undenheim erteilt. Die Standorte der 118,5 m hohen Anlagen befinden sich an der Grenze zum Gemeindegebiet der Antragstellerin.

Die Antragstellerin wandte sich an das Verwaltungsgericht und beantragte die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Baugenehmigungen anzuordnen. Die Anlagen verunstalteten im Hinblick auf den in der Nähe befindlichen, die Umgebung besonders prägenden Petersberg das Landschaftsbild. Auch das Selztal, das Landschaftsschutzgebiet sei, werde durch die Anlagen beeinträchtigt. Außerdem habe die Ortsgemeinde Undenheim gegen das interkommunale Abstimmungsgebot verstoßen.

Die Richter der 3. Kammer haben den Antrag abgelehnt. Die Antragstellerin werde durch die Baugenehmigungen nicht in ihren Rechten verletzt. Insbesondere seien die Genehmigungen nicht unter Verstoß gegen das interkommunale Abstimmungsgebot erteilt worden, welches Folgendes zum Inhalt habe: Wenn ein Vorhaben unmittelbare gewichtige Auswirkungen auf eine Nachbargemeinde haben könne, müsse die Gemeinde, auf deren Gebiet das Vorhaben verwirklicht werden solle, auch die Interessen der Nachbargemeinde berücksichtigen. Ein Verstoß gegen das Gebot liege vor, wenn die Nachbargemeinde durch die Genehmigung eines Vorhabens in ihrem eigenen kommunalen Planungsrecht gewichtig verletzt werde. Dies sei hier jedoch nicht der Fall. Zwar würden die Belange der Antragstellerin durch die weithin sichtbaren hohen Windenergieanlagen beeinträchtigt, zumal ihr Gebiet aufgrund der derzeitigen Flächennutzungsplansituation noch von Windenergieanlagen freigehalten werden konnte. Das Gemeindegebiet der Antragstellerin stelle jedoch mit dem Petersberg als höchste Erhebung einen typischen Ausschnitt des überwiegend von niedrigem Bewuchs geprägten rheinhessischen Hügellandes dar, ohne dass der fragliche Bereich - mit Ausnahme des Selztales - besonders schutzwürdige Zonen aufweise. Der Petersberg liege jedoch mehr als 3 km von den Windenergieanlagen entfernt und der Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes „Selztal“ beziehe sich ausschließlich auf den Gewässerbereich und dessen unmittelbare Umgebung. Von daher erreichten die Auswirkungen der Windenergieanlagen für die Antragstellerin nicht die Schwelle der Unzumutbarkeit und seien deshalb nicht als so gewichtig anzusehen, dass sie eine interkommunale Abstimmung erforderten.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.11.2005
Quelle: Pressemitteilung Nr. 31/05 des VG Mainz vom 25.11.2005

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Dokument-Nr.: 1347 Dokument-Nr. 1347

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