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Verwaltungsgericht Mainz, Urteil vom 30.11.2017
- 3 L 1338/17.MZ -
Grundstücksnachbar muss grenzständiges Bauvorhaben hinnehmen
Gericht verneint Verstoß gegen bauordnungsrechtliche Pflicht zur Einhaltung von Abständen zur Grundstücksgrenze
Das Verwaltungsgericht Mainz hat entschieden, dass ein an der Grenze geplantes Wohngebäude von einem Nachbarn regelmäßig dann nicht mit Rechtsmitteln verhindert werden kann, wenn auf dem anschließenden Grundstück bereits grenzständige Bebauung vorhanden ist.
Im zugrunde liegenden Streitfall ging ein
Wohnbauvorhaben nicht rücksichtslos
Das Verwaltungsgericht Trier entschied, dass die Baugenehmigung den Grundstücksnachbarn nicht in seinen Nachbarrechten verletzt. Das Wohnbauvorhaben erweise sich hinsichtlich seiner Höhe, seines Bauvolumens und seiner Anordnung in der zweiten Bautiefe dem Nachbarn gegenüber nicht als rücksichtslos. Eine über die Umgebungsverhältnisse hinausreichende unzumutbare Belastung sei von dem Vorhaben nicht zu erwarten. Die Baugenehmigung könne auch nicht unter Hinweis auf das (nachbarschützende) Abstandsflächenrecht angegriffen werden. Im vereinfachten Genehmigungsverfahren sei die Prüfpflicht der Baugenehmigungsbehörde im Kern auf das Baugesetzbuch und sonstiges öffentliches-Recht beschränkt; die Einhaltung des Abstandsflächenrechts nach der Landesbauordnung zähle grundsätzlich nicht zu seinem Prüfprogramm.
Grenzständige Bebauung auf Nachbargrundstück bereits vorhanden
Der Bauherr sei jedoch gleichwohl verpflichtet, diese Abstandsvorschriften mit seinem
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.04.2018
Quelle: Verwaltungsgericht Mainz/ra-online
- Wärmedämmung von Neubauten darf nicht über Grundstücksgrenze ragen
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 02.06.2017
[Aktenzeichen: V ZR 196/16]) - Unterschrittene Grenzabstände: Abrissverfügung für Mehrfamilienhaus wegen ebenfalls nicht eingehaltener Abstände der Nachbarhäuser unwirksam
(Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 09.07.2014
[Aktenzeichen: 1 K 1597/11])
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Dokument-Nr. 25849
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