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Verwaltungsgericht Mainz, Urteil vom 15.07.2015
- 3 K 757/14.MZ -
Führung eines Fahrtenbuchs kann auch nach Verkehrsverstoß durch Beifahrer angeordnet werden
Fahrtenbuchauflage soll sicherstellen, dass bei künftigen Verstößen im Straßenverkehr deren Ahndung ohne Schwierigkeiten möglich ist
Einem Fahrzeughalter kann die Führung eines Fahrtenbuchs auch dann auferlegt werden, wenn der Verkehrsverstoß von dem Beifahrer seines Fahrzeugs begangen wurde. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.
Die Klägerin, ein als GmbH organisierter Gewerbebetrieb, ist Halterin eines Transporters. Aus dem Beifahrerfenster dieses Fahrzeugs wurde bei einem Überholvorgang im Juni 2013 eine klare Flüssigkeit auf den Fahrer eines Motorrollers geschüttet. Der Geschäftsführer der GmbH gab im Rahmen des wegen Nötigung im Straßenverkehr eingeleiteten staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens an, er könne die Nutzer des Fahrzeugs nicht nennen, und legte eine Liste mit den Anschriften seiner 15 Mitarbeiter vor. Das Ermittlungsverfahren wurde eingestellt, weil der Täter nicht festgestellt werden konnte. Daraufhin ordnete der beklagte Landkreis gegenüber der Klägerin die Führung eines Fahrtenbuchs hinsichtlich des Transporters für die Dauer von 12 Monaten an. Dagegen wandte sich die Klägerin und machte geltend, eine
Fahrtenbuchauflage soll sicherstellen, dass bei künftigen Verstößen im Straßenverkehr deren Ahndung ohne Schwierigkeiten möglich ist
Die Führung eines Fahrtenbuchs dürfe nicht nur dann angeordnet werden, wenn der vorausgegangene Rechtsverstoß vom Fahrzeugführer begangen worden sei. Nach Sinn und Zweck des Gesetzes solle mit einer
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.07.2015
Quelle: ra-online, Verwaltungsgericht Mainz (pm)
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Dokument-Nr. 21366
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