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Verwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 12.02.2015
6 B 2/15 -

Aussetzen von Enten aus Gründen des Gewässerschutzes unzulässig

Gewässerschutz rechtfertigt Anordnung eines Konzeptes zur Sanierung verunreinigter Teiche

Das Verwaltungsgericht Lüneburg hat entschieden, dass eine Anordnung des Landkreises Lüneburg, die das Aussetzen und Füttern von Enten aus Gründen des Gewässerschutzes untersagt, rechtmäßig ist.

Die Antragstellerin des zugrunde liegenden Streitfalls ist Eigentümerin eines Jagdbezirkes in Lüdersburg. Sie führt dort einen Betrieb mit Hotel, Golfplatz, Land- und Forstwirtschaft sowie ein Jagdgatter. Die Antragstellerin setzt jährlich in dort vorhandenen sieben Teichen nach kurzer Anzucht in Folientunneln bis zu einige Tausend Enten aus, die sie zur Auswilderung gekauft hat, und füttert diese über mehrere Monate. In der Jagdsaison führt sie mehrere Entenjagden durch, bei denen jährlich ca. 2.000 Enten erlegt werden.

Teiche drohen aufgrund eines zu hohen Nährstoff- und zu niedrigen Sauerstoffgehalts "umzukippen"

Der Landkreis Lüneburg stellte aufgrund von Hinweisen des NABU Mitte 2014 fest, dass die Teiche durch den hohen Besatz mit Enten einen viel zu hohen Nährstoffgehalt aufwiesen, der Sauerstoffgehalt zu niedrig war und ein "Umkippen" der Gewässer infolge zu starker Pflanzen-/Algenbildung drohte. Vom Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz entnommene Proben bestätigen eine sehr hohe Belastung der Teiche mit Phosphor, Stickstoff und organischen Stoffen. Der Landkreis untersagte der Antragstellerin daher das Aussetzen der Enten sowie das Ausbringen von Futter und die Fütterung von Wasservögeln im Eigenjagdbezirk und gab ihr auf, ein fachgutachterliches Konzept zur Sanierung der sieben Teiche erstellen zu lassen, wie die Teiche in einen guten ökologischen Zustand zurückgeführt werden können. Gleichzeitig ordnete er den Sofortvollzug an, d. h. die Anordnungen wurden sofort wirksam.

Durchführung von Entenjagden künftig nur in einem gewässerverträglichen Maße zulässig

Das Verwaltungsgericht Lüneburg lehnte den hiergegen erhobenen Eilantrag ab. Das Aussetzen der Enten in derart großer Zahl habe die Teiche und einen angrenzenden Graben so stark verunreinigt, dass der Naturhaushalt erheblich gestört sei. Die Teiche drohten im Sommer wieder ganz "umzukippen". Andere Tiere als die Enten könnten dort infolge von deren "Hinterlassenschaften" nicht mehr überleben. Der Gewässerschutz sei ein hohes Gut und rechtfertige auch die Anordnung eines Konzeptes zur Sanierung der Teiche. Angesichts der gemessenen Werte sei ein sofortige Einschreiten erforderlich gewesen und eine grundlegende Sanierung der Teiche durchzuführen. Die Antragstellerin habe es durch zügige Durchführung der Sanierung selbst in der Hand, künftig wieder Entenjagden durchführen zu können - allerdings nur in einem gewässerverträglichen Maße.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.03.2015
Quelle: Verwaltungsgericht Lüneburg/ra-online

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Dokument-Nr.: 20712 Dokument-Nr. 20712

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Kommentare (1)

 
 
frank schrieb am 22.02.2016

Urteil wurde durch das OVG lüneburg vollständig gekippt. ovg stellt schwere rechtsfehler des landkreises und des vg lüneburg fest,

siehe entscheidungsdatenbank ovg lüneburg , dort 4 me 66 / 15

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