wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 18. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 21.04.2009
2 B 37/09 -

Ziegen, Gänse und Ponys gehören nicht in ein reines Wohngebiet

Haltung von Tieren überschreitet das Maß des Üblichen und ist aufgrund von Lärm- und Geruchsbelästigung unzulässig

Die Haltung von Ziegen, Gänsen und Ponys in einem reinen Wohngebiet ist unzulässig. Der zuständige Landkreis kann die Tierhaltung deshalb untersagen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Lüneburg.

Die Tierhalterin hat ein Grundstück von über 1.700 m² Größe im Landkreis Lüchow-Dannenberg. Das Grundstück liegt in einem reinen Wohngebiet, welches der Bebauungsplan festgesetzt hat. Der Landkreis stellte fest, dass dort zwei kleine Ponys, drei Ziegen und vier Gänse gehalten werden. Der Landkreis als Bauaufsichtsbehörde untersagte die Haltung der Tiere, obwohl die Shetland-Ponys bereits seit knapp neun Jahren auf dem Grundstück sind.

Verwaltungsgericht bestätigt Verbot der Tierhaltung

Die Grundstückseigentümerin hält die Forderung des Landkreises für rechtswidrig und überzogen und rief das Verwaltungsgericht an. Das Verwaltungsgericht hat das Verbot der Tierhaltung in einem Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz bestätigt.

Bereits jahrelanges Leben der Tiere im Wohngebiet führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Forderung des Landkreises

Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:

In einem Wohngebiet ist eine Kleintierhaltung nur zulässig, wenn sie in ihrem Umfang nicht über das hinausgeht, was üblich ist. Die von der Grundstückseigentümerin betriebene Tierhaltung überschreitet das Maß des Üblichen. Schon die Haltung von Pferden in einem reinen Wohngebietes ist völlig unüblich. Auch die Haltung von Ziegen ist in einem reinen Wohngebiet nicht zulässig. Ziegen besitzen einen spezifischen Geruch, der "nicht jedermanns Sache" ist. Ziegen verursachen beim Auslauf zudem Mist, der Fliegen anzieht. Die Haltung von Gänsen ist ebenfalls unzulässig, da Gänse wie Wachhunde bei Störungen jeglicher Art laute Geräusche von sich geben und dadurch die Ruhe des Wohngebietes stören können, und dies nicht nur am Tage, sondern auch in der Nacht. Die Forderung des Landkreises, die Tierhaltung zu unterlassen, ist nicht deshalb rechtswidrig, weil die Tiere zum Teil schon seit Jahren auf dem Grundstück leben. Bloßer Zeitablauf schafft keine rechtmäßigen Zustände und führt auch nicht zu einer Verwirkung von hoheitlichen Befugnissen und der Möglichkeit, rechtswidrige Zustände durch eine entsprechende Untersagungsverfügung zu beenden. Hinzu kommt, dass die Grundstückseigentümerin bereits vor zehn Monaten vom Landkreis darauf hingewiesen worden ist, dass ihre Tierhaltung unzulässig ist, so dass die Grundstückseigentümerin genügend Zeit hatte, Abhilfe zu schaffen und für eine anderweitige Unterbringung der Ziegen, Gänse und Ponys zu sorgen.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.06.2009
Quelle: ra-online, VG Lüneburg

Aktuelle Urteile aus dem Baurecht | Bauplanungsrecht | Nachbarrecht | Pferderecht | Verwaltungsrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Geruchsbelästigung | Gerüche | Lärm | Krach | Pferd | Tierhalter | Tierhaltung | Wohngebiet

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 7987 Dokument-Nr. 7987

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss7987

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung