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Verwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 21.04.2009
- 2 B 37/09 -
Ziegen, Gänse und Ponys gehören nicht in ein reines Wohngebiet
Haltung von Tieren überschreitet das Maß des Üblichen und ist aufgrund von Lärm- und Geruchsbelästigung unzulässig
Die Haltung von Ziegen, Gänsen und Ponys in einem reinen Wohngebiet ist unzulässig. Der zuständige Landkreis kann die Tierhaltung deshalb untersagen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Lüneburg.
Die Tierhalterin hat ein Grundstück von über 1.700 m² Größe im Landkreis Lüchow-Dannenberg. Das Grundstück liegt in einem reinen
Verwaltungsgericht bestätigt Verbot der Tierhaltung
Die Grundstückseigentümerin hält die Forderung des Landkreises für rechtswidrig und überzogen und rief das Verwaltungsgericht an. Das Verwaltungsgericht hat das Verbot der
Bereits jahrelanges Leben der Tiere im Wohngebiet führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Forderung des Landkreises
Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:
In einem
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.06.2009
Quelle: ra-online, VG Lüneburg
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Dokument-Nr. 7987
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