wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Freitag, 29. März 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 15.02.2012
1 A 106/10 -

Bemessung des Grundgehalts für niedersächsische Beamte nach Dienstalterstufen nicht zu beanstanden

Lebensalter spielt bei Bestimmung des Besoldungsdienstalters nur pauschalisierenden Berechnungsfaktor

Die für niedersächsische Beamte bei der Besoldung vorgesehene Bemessung des Grundgehaltes nach Stufen verstößt weder gegen das Allgemeine Gleichheitsgesetz (AGG) noch gegen entsprechende europarechtliche Richtlinien. Dies entschied das Verwaltungsgericht Lüneburg.

Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Beamtin gegen die Höhe ihrer Besoldung, die aus der Stufe 8 ihrer Besoldungsgruppe erfolgte, Widerspruch eingelegt und eine Besoldung aus der Stufe 12, der höchsten Stufe, begehrt. Zur Begründung hatte sie auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) und des Bundesarbeitsgerichts verwiesen.

Gerichte beanstanden Diskriminierung wegen des Alters durch Vergütungsbemessung nach Altersstufen

Der EuGH hatte mit Urteil vom 8. September 2011 (Az.: C-297/10) für Angestellte festgestellt, dass die in § 27 BAT angeordnete Bemessung der Grundvergütungen in den Vergütungsgruppen des BAT nach Lebensalterstufen gegen das im AGG geregelte Verbot der Diskriminierung wegen des Alters verstoße und eine unmittelbare Diskriminierung wegen Alters im Sinne von Art. 2 RL 2000/78 darstelle. Das Bundesarbeitsgericht hatte daraufhin am 10. November 2011 (Az.: 6 AZR 481/09) entschieden, dass das in jenem Verfahren beklagte Bundesland verpflichtet sei, dem dortigen Kläger jedenfalls bis Ende 2009 eine Grundvergütung nach der letztmöglichen Lebensaltersstufe zu zahlen, da nur so die Diskriminierung beseitigt werden könne.

Oberfinanzdirektion verneint Übertragung von Rechtsprechung auf anderes Bundesland

Die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht Lüneburg vertrat die Auffassung, dass diese Rechtsprechung auch auf niedersächsische Beamte zu übertragen sei. Die Oberfinanzdirektion wies den Widerspruch der Klägerin zurück mit der Begründung, eine Übertragung dieser Rechtsprechung sei wegen der Besonderheiten der Beamtenbesoldung, die von dem durch das Grundgesetz geschützten Alimentationsgrundsatz getragen sei, nicht möglich.

Stufenaufstieg bestimmt sich nach Besoldungsdienstalter und Leistung der Beamten

Das Verwaltungsgericht Lüneburg folgte der Auffassung der Oberfinanzdirektion. Es führte aus, dass bei der Bemessung des Grundgehalts der niedersächsischen Beamten nach Dienstaltersstufen bereits keine Ungleichbehandlung wegen des Lebensalters vorliege, die nach dem AGG und europäischen Richtlinien zunächst grundsätzlich verboten sei. Es erfolge keine Differenzierung der Besoldung wegen des Lebensalters. Das Aufsteigen in den Stufen bestimme sich nach dem Besoldungsdienstalter und der Leistung der Beamten. Zwar spiele das Lebensalter bei der Bestimmung des Besoldungsdienstalters eine Rolle. Es bilde aber nur einen pauschalisierenden Berechnungsfaktor; im Vordergrund stehe die als wertvoll erkannte Berufserfahrung - einschließlich solcher mit anerkannter Sozialrelevanz. Selbst wenn man aber von einer mittelbaren Ungleichbehandlung ausgehen wolle, sei diese bei der Beamtenbesoldung nicht rechtswidrig. Denn die europäische Richtlinie und auch das AGG erlauben Ungleichbehandlungen wegen des Alters, wenn sie objektiv und angemessen sind, im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt sind und die Mittel zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich sind. Diese Voraussetzungen seien bei der Bemessung des Grundgehaltes der niedersächsischen Beamten nach Stufen erfüllt. Als legitimes Mittel sei in den Vorschriften auch die Berücksichtigung der Berufserfahrung genannt.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.02.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Lüneburg/ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Beamtenrecht | Verwaltungsrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Altersdiskriminierung | Beamte | Beamter | Beamtin | Besoldung | Stufenaufstieg

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 13084 Dokument-Nr. 13084

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil13084

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung