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Verwaltungsgericht Leipzig, Beschluss vom 18.01.2012
1 L 278/11 -

Keine Stadtrundfahrten mit Trabis in Leipziger Umweltzone

Ausnahmegenehmigung für Umweltzone nur bei drohender Existenzgefährdung

Die Geschäftsidee von Stadtrundfahrten mit Trabis rechtfertigt nur dann eine Ausnahmegenehmigung zum Befahren der Umweltzone in Leipzig, wenn dem Unternehmen ansonsten eine Existenzgefährdung droht. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Leipzig hervor.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte das Verwaltungsgericht Leipzig den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz eines Leipziger Touristikunternehmens abgelehnt, das für zwölf Fahrzeuge des Typs "Trabant" eine Ausnahmegenehmigung zum Befahren der Umweltzone in Leipzig für gewerbliche Zwecke begehrt hatte.

Reiseveranstalter weist auf erhebliche Umsatzeinbußen ohne Ausnahmegenehmigungen hin

Das Unternehmen der Antragstellerin bietet neben Reiseveranstaltungen und Reisevermittlungstätigkeiten sowie Tagungs-, Kongress- und Veranstaltungsleistungen seit 2007 unter anderem Stadtrundfahrten unter der Bezeichnung "Trabi erleben" an. Nachdem die Stadt Leipzig ihren Antrag auf Erteilung von Ausnahmegenehmigungen abgelehnt hatte, wandte sich die Antragstellerin mit einem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz an das Verwaltungsgericht. Sie machte geltend, ihr würden ohne die Ausnahmegenehmigungen erhebliche Umsatzeinbußen entstehen.

Ablehnung der Erlaubnis würde nicht zu Existenzgefährdung des Unternehmens führen

Das Verwaltungsgericht Leipzig lehnte den Antrag jedoch ab. Zwar könne nach der Verwaltungsvorschrift der Stadt Leipzig - Vw Ausnahmeregelungen Umweltzone - für Sonderfahrzeuge und damit für Trabis, die eine Geschäftsidee darstellen, eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden. Voraussetzung hierfür sei, dass die Ablehnung der Erlaubnis zu einer Existenzgefährdung des Unternehmens führt. Dies habe die Antragstellerin weder dargelegt noch nachgewiesen. Es sei nicht zu erwarten, dass die Erlöse des Unternehmens insgesamt ohne die Trabisparte maßgeblich zurückgehen würden, nachdem die Trabisparte selbst in deren bisher besten Jahr 2010 lediglich einen Anteil am Gesamterlös von weniger als 12 % aufgewiesen habe. Eine Existenzgefährdung des Unternehmens liege daher nicht vor. Die Antragstellerin könne sich auch nicht auf eine Ungleichbehandlung durch die Antragsgegnerin berufen, weil diese einem anderen Unternehmen eine Ausnahmegenehmigung für einen Pkw Trabant erteilt hat. Denn dort sei das Unternehmen existenzgefährdet gewesen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.07.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Leipzig/ra-online

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Dokument-Nr.: 13875 Dokument-Nr. 13875

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