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Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 09.03.2021
6 L 385/21 -

Keine Berücksichtigung von Einzelbewerbern im "Wahl-O-Mat" Baden-Württemberg erforderlich

Eilantrag eines Einzelbewerbers abgelehnt

Im "Wahl-O-Mat", der Wahl­entscheidungs­hilfe der Bundeszentrale für politische Bildung für die Landtagswahl in Baden-Württemberg am 14. März 2021, müssen die politischen Thesen von Einzelbewerbern nicht berücksichtigt werden. Das hat das Verwaltungsgericht Köln entschieden.

Der Antragsteller steht als Einzelbewerber im Landtagswahlkreis Stuttgart I zur Wahl. Er begehrte mit seinem Antrag, mit seinen politischen Thesen im "Wahl-O-Mat" berücksichtigt zu werden, hilfsweise die entsprechende Internetseite zu deaktivieren. Durch den aktuellen "Wahl-O-Mat" würden nur Parteien, aber keine Einzelbewerber berücksichtigt. Daher sah er sich in seinem Recht auf Chancengleichheit bei der Wahlteilnahme verletzt.

VG sieht mit "Wahl-O-Mat" verfassungsrechtlichen Informationsauftrag als erfüllt an

Dem ist das Gericht nicht gefolgt. Die Bundeszentrale erfülle mit dem "Wahl-O-Mat" ihren verfassungsrechtlichen Informationsauftrag. Dazu gehöre es, Informationen auszuwählen, aufzubereiten und übersichtlich darzustellen, um eine möglichst große Zahl von Adressaten zu erreichen. Dabei könne die Bundeszentrale sich von der Relevanz für die Mehrheit der Anwender leiten lassen und Einzelbewerber unberücksichtigt lassen.

Überwältigende Mehrheit der Wahlberechtigten kann Bewerber gar nicht wählen

Nach dem Landtagswahlrecht von Baden-Württemberg könnten sich Einzelbewerber zur Wahl stellen, allerdings nur in einem Wahlkreis. Da die Wahlberechtigten in den übrigen 69 Wahlkreisen den Antragsteller daher überhaupt nicht wählen könnten, sei seine Bewerbung für die überwältigende Mehrheit der "Wahl-O-Mat"-Zielgruppe ohne Bedeutung. Eine Gleichbehandlung von Einzelbewerbern und Parteien sei auch verfassungsrechtlich nicht geboten.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.03.2021
Quelle: Verwaltungsgericht Köln, ra-online (pm/aw)

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Dokument-Nr.: 29961 Dokument-Nr. 29961

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