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Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 27.01.2011
6 K 4165/09 -

Flughafen Berlin-Tempelhof: Mietvertrag muss gegenüber der Presse nicht offengelegt werden

Bild-Zeitung hat keinen Auskunftsanspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz

Der Chefredakteur der BILD-Zeitung unterlag vor dem Verwaltungsgericht Köln mit seiner Klage gegen die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben in Bonn auf Offenlegung eines Mietvertrages, den die Bundesanstalt mit der Trendmesse "Bread & Butter" über die Nutzung von Teilen des ehemaligen Flughafens Berlin-Tempelhof abgeschlossen hat.

Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben ist neben dem Land Berlin Eigentümer des inzwischen nicht mehr für den Luftverkehr genutzten Flughafens Berlin-Tempelhof.

Presserechtlicher Auskunftsanspruch gegen Betriebs- und Geschäftsgeheimnis

Im hiesigen Verfahren schlossen die Eigentümer Anfang 2009 mit der Modemesse "Bread & Butter" einen Vertrag über die Nutzung des Flughafenhangars. In der Folge trat der Kläger an die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben mit Sitz in Bonn heran und begehrte von dieser Auskunft über Einzelheiten des Mietvertrages, u. a. über die Höhe der Miete, die die Messe für die Nutzung des Hangars jährlich zu entrichten hat. Sein Auskunftsbegehren begründete der Kläger damit, ihm stehe u. a. ein presserechtlicher Auskunftsanspruch zu. Die Beklagte lehnte die Erteilung der Auskunft unter Hinweis auf das Gebot vertraulicher Behandlung geschlossener Mietverträge und den Anspruch des Vertragspartners auf Wahrung seiner Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse ab.

Kein Auskunftsanspruch bei Verletzung von Geschäftsgeheimnissen

Das Gericht ist der Argumentation des Klägers nicht gefolgt. Zwar seien Behörden nach § 4 Abs. 1 Landespressegesetz NRW (LPG NRW) grundsätzlich verpflichtet, den Vertretern der Presse die Auskünfte zu erteilen, die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben dienen. Dem Auskunftsanspruch des Klägers stehe aber im vorliegenden Fall § 4 Abs. 2 Nr. 3 LPG NRW entgegen, wonach ein Anspruch auf Auskunft nicht bestehe, soweit durch die Auskunftserteilung ein überwiegendes öffentliches oder ein schutzwürdiges privates Interesse verletzt werde. Zwar gebe es hinsichtlich der Nutzung des Flughafens Berlin-Tempelhof ein hohes Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Das öffentliche Bekanntwerden der begehrten Informationen sei jedoch geeignet, schutzwürdige fiskalische Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr erheblich zu beeinträchtigen. Auch seien die Interessen der Modemesse als Vertragspartner schutzwürdig, in deren Geschäftsgeheimnisse eingegriffen werde, wenn die begehrte Auskunft erteilt werde. Aus dem gleichen Grund komme auch ein Auskunftsanspruch des Klägers nach dem Informationsfreiheitsgesetz nicht in Betracht.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.02.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Köln/ra-online

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Dokument-Nr.: 10954 Dokument-Nr. 10954

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