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Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 27.03.2013
23 L 287/13 -

Errichtung von zwei Mehrfamilienhäusern neben kleinem Einfamilienhaus ist rücksichtslos

Genehmigtes Bauvorhaben verletzt Rücksichtnahmegebot

Das Verwaltungsgericht Köln hat die Errichtung von zwei Mehrfamilienhäusern direkt neben einem kleinen Einfamilienhaus für rücksichtslos erklärt und den Weiterbau der Häuser vorerst gestoppt.

Der Bauherr des zugrunde liegenden Streitfalls - eine Immobiliengesellschaft aus Frechen - errichtet derzeit mit einer Baugenehmigung der Stadt Frechen auf einem bislang unbebauten Grundstück zwei Mehrfamilienhäuser mit insgesamt rund 40 Wohnungen. Eines der Häuser wird straßenseitig, das andere im rückwärtigen Bereich des Grundstücks errichtet.

Nachbarin fühlt sich durch Neubau auf eigenem Grundstück eingeengt und bedrängt

Gegen das Bauvorhaben wendet sich eine Nachbarin, deren unmittelbar angrenzendes schmales Grundstück mit einem kleinen Einfamilienhaus bebaut ist. Zur Begründung macht sie vor allem geltend, das Bauvorhaben nehme ihrem Grundstück Licht und Luft, sei zu massiv, das rückwärtige Gebäude störe die Ruhe in ihrem Garten und die Straße sei nicht ausreichend dimensioniert, um den zusätzlichen Verkehr aufzunehmen.

Neubauvorhaben ist Nachbarin nicht zumutbar

Das Verwaltungsgericht Köln folgte dieser Auffassung nach einer Ortsbesichtigung zumindest zum Teil. Das genehmigte Vorhaben verletze das Rücksichtnahmegebot und sei der Nachbarin nicht zuzumuten. Zum einen sei das Neubauvorhaben so massiv, dass es das Grundstück der Nachbarin "dominiere". Hierdurch entstehe der Eindruck, dass das Grundstück der Nachbarin Teil des Baugrundstückes sei, so dass es nicht mehr als eigenständiges Grundstück wahrgenommen werde. Zum anderen seien der Nachbarin die Einsichtmöglichkeiten aus einer Vielzahl von Wohnungen, Terrassen, Balkonen und Dachterrassen in den Gartenbereich ihres Grundstückes sowie in ihr Wohnhaus nicht zuzumuten.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.03.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Köln/ra-online

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Dokument-Nr.: 15520 Dokument-Nr. 15520

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