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Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 26.01.2006
20 K 4316/04 -

Kölner Grundstück des "Kalifatsstaats" steht dem Bund zu

Ein notarieller Kaufvertrag, der kurz vor dem Verbot des "Kalifatsstaats" Ende 2001 über das Grundstück der Vereinszentrale in Köln abgeschlossen wurde, berechtigt nicht zum Eigentumserwerb. Das Eigentum an diesem Grundstück ist nach dem Vereinsverbot vielmehr dem Bund zugefallen. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln entschieden.

Das Gericht wies eine Klage ab, mit der sich zehn türkische Staatsangehörige gegen Einziehungsverfügungen des Bundesverwaltungsamtes (einer Kölner Behörde im Zuständigkeitsbereich des Bundesinnenministeriums) gewandt hatten. Die Kläger hatten als Käufergemeinschaft Anfang Oktober 2001 mit dem "Kalifatsstaat" einen notariellen Kaufvertrag über das Grundstück des Vereins in Köln-Nippes abgeschlossen. Zur Umschreibung des Grundeigentums im Grundbuch kam es jedoch nicht mehr. Am 8. Dezember 2001 erließ das Bundesinnenministerium ein Vereinsverbot, das Vereinsvermögen des "Kalifatsstaats" und seiner Teilorganisationen - hier: "Stichting Dienaar aan Islam" - wurde eingezogen. Eine Klage gegen das Vereinsverbot wies das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig im November 2002 ab. Der Bund wurde im April 2003 als Eigentümer des Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Im August 2003 zog das Bundesverwaltungsamt die aus dem Kaufvertrag abgeleiteten Forderungen der Kläger auf die ihnen nach ihrer Auffassung noch zustehende Übertragung des Grundeigentums ein. Der Bund hat das Grundstück im November 2004 an eine private Käuferin weiterveräußert.

Das Verwaltungsgericht Köln bestätigte nun den damaligen Eigentumserwerb des Bundes. Die streitigen Einziehungsverfügungen seien rechtmäßig, entschieden die Richter. Denn die Kläger hätten bei Abschluss des Kaufvertrages mit dem "Kalifatsstaat" zusammengewirkt, um Vermögenswerte dem bevorstehenden Zugriff des Staates zu entziehen. Der Kauf habe zu einem Zeitpunkt stattgefunden, als über ein Vereinsverbot in der Öffentlichkeit bereits diskutiert worden sei. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Kläger aus dem Umfeld des verbotenen Vereins kämen. Ungewöhnlich sei schließlich, dass die Kläger den Kaufpreis von ca. 600.000 Euro in bar gezahlt hätten.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.01.2006
Quelle: Pressemitteilung des VG Köln vom 26.01.2006

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Dokument-Nr.: 1794 Dokument-Nr. 1794

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