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Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 07.08.2013
19 L 1125/13 -

Steinschlaggefahr rechtfertigt Beschäftigungsverbot auf Weinberg

Eilantrag eines Winzers bleibt erfolglos

Besteht eine besondere Gefahr für Leben und Gesundheit für Beschäftigte auf Weinbergen aufgrund Steinschlaggefahr, so ist die Anordnung eines Beschäftigungsverbotes gerechtfertigt. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall wehrte sich ein Winzer vom Siebengebirge gegen ein Beschäftigungsverbot der Bezirksregierung Köln für seine Weinberge im Bereich unterhalb des Siegfriedfelsens.

Weitere Stein- und Blockschläge nicht ausgeschlossen

Nach Auffassung des Gerichts besteht eine besondere Gefahr für Leben und Gesundheit der Beschäftigten, die die Maßnahme der Bezirksregierung Köln rechtfertige. Einem Gutachten von Januar 2013 des Geologischen Dienstes Nordrhein-Westfalen sei zu entnehmen, dass mit weiteren Stein- und Blockschlägen zu rechnen sei und eine akute Gefahr bestehe. Es könnten danach Steine bzw. Blöcke mit einem Gewicht von bis zu 8 Tonnen auch bis in den unteren Bereich der Weinberge und Weinbergwege stürzen. Angesichts der dadurch bestehenden Lebensgefahr seien an die konkrete Wahrscheinlichkeit eines Absturzes geringere Anforderungen zu stellen. Entscheidend sei, dass sich die Gefahr eines Absturzes jederzeit realisieren könne. Insoweit sei unerheblich, wann zuletzt Steine und Blöcke abgestürzt seien.

Anordnung des Beschäftigungsverbots angemessen

Das Beschäftigungsverbot sei auch verhältnismäßig, da die Bezirksregierung Köln dieses zeitlich bereits dahingehend beschränkt habe, bis wirksame Sicherheitsmaßnahmen ergriffen worden seien. Das Beschäftigungsverbot sei angesichts der bestehenden Lebensgefahr für die Beschäftigten bei einer Realisierung des Steinschlags auch unter Berücksichtigung der schwerwiegenden wirtschaftlichen Folgen für den Antragsteller angemessen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.08.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Köln/ra-online

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Dokument-Nr.: 16453 Dokument-Nr. 16453

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