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Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 13.09.2012
13 L 1121/12 -

Notrufauf­zeichnungen müssen nicht an die Presse herausgegeben werden

Journalist der Bild-Zeitung fordert vergebens Notrufauf­zeichnungen eines Gewaltopfers

Ein Journalisten der Bild-Zeitung hat keinen Anspruch darauf, vom Polizeipräsidium zwei Notruf-Tonband­aufzeichnungen übermittelt zu bekommen, mit denen sich das Opfer einer Gewalttat kurz vor seinem Tod an die Polizei gewandt hatte. Dies entschied das Verwaltungsgericht Köln.

In dem vorzuliegenden Fall hatte das Polizeipräsidium die Veröffentlichung einer Tonbandkopie oder einer Abschrift mit Blick auf das laufende Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft gegen den mutmaßlichen Täter und den Schutz der Privatsphäre des 17jährigen Opfers abgelehnt.

Schutzwürdige Interessen des Verstorbenen und der Angehörigen müssen berücksichtigt werden

Das Verwaltungsgericht Köln bestätigte, dass die Aufzeichnung der Notrufe vorläufig nicht herausgegeben werden müsse. Dies könne das strafrechtliche Ermittlungsverfahren beeinträchtigen. Ferner sei auf die schutzwürdigen Interessen des Verstorbenen und seiner Angehörigen Rücksicht zu nehmen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.09.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Köln/ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Presserecht | Verwaltungsrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Bild-Zeitung | Gewaltverbrechen | Herausgabe | Journalist | Reporter | Notrufaufzeichnung | Tod
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift für Datenschutz (ZD)
Jahrgang: 2013, Seite: 96
ZD 2013, 96

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Dokument-Nr.: 14159 Dokument-Nr. 14159

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