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Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 28.07.2010
- 13 L 1064/10 -
"Bull-Riding" beim Kölner Rodeo & Country-Weekend weiterhin erlaubt
Verstöße gegen Tierschutzgesetz nicht ausreichend belegt
Das von der Stadt Köln verfügte Verbot des "Bull-Riding" beim Kölner Rodeo & Country Weekend ist vorerst außer Kraft gesetzt, da Verstöße gegen das Tierschutzgesetz nicht hinreichend belegt sind. Dies entschied das Verwaltungsgericht Köln.
Seit Jahren veranstaltet die Firma
Oberbürgermeister ist der Auffassung, dass das "Bull-Riding" gegen das Tierschutzgesetz verstößt
Der Oberbürgermeister der Stadt
Mögliche Verstöße gegen Tierschutzgesetz bereits 2009 überprüft worden
Der dagegen gerichtete Antrag des Veranstalters hatte Erfolg. Das Verwaltungsgericht
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.07.2010
Quelle: Verwaltungsgericht Köln/ra-online
- Tierschutzrechtliche Nebenbestimmungen in Betriebserlaubnis für Rodeo-Veranstaltungen rechtmäßig
(Verwaltungsgericht Freiburg, Urteil vom 24.02.2010
[Aktenzeichen: 1 K 338/08]) - VG Koblenz: Bullenreiten verboten – Ausnutzen einer Stresssituation der Tiere für Showzwecke nicht zulässig
(Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 23.07.2009
[Aktenzeichen: 2L 803/09.KO]) - Rodeo nur unter Einschränkungen erlaubt
(Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.06.2007
[Aktenzeichen: 1 S 1221/07]) - Rodeo-Veranstalter unterliegt mit Eilantrag gegen tierschutzrechtliche Auflagen
(Verwaltungsgericht Potsdam, Beschluss vom 25.08.2006
[Aktenzeichen: 3 L 519/06]) - Rodeo-Veranstaltung kann mit den Disziplinen "Wild Horse Race" und "Bullenreiten" stattfinden
(Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.08.2006
[Aktenzeichen: OVG 5 S 10.06])
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Dokument-Nr. 10020
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