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Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 29.11.2005
11 L 1879/05 -

Keine Ausnahme für Beate Uhse New Medi@ GmbH

Aus für 0190er-Rufnummern zum Jahresende

Die Bundesnetzagentur (früher: Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post) ist nicht verpflichtet, die Zuteilung von Rufnummern aus der "Rufnummerngasse" 0190 über den 31. Dezember 2005 hinaus zu verlängern. Das hat das Verwaltungsgericht Köln mit einem bekannt gegebenen Beschluss entschieden.

Einen Eilantrag der Beate Uhse New Medi@ GmbH lehnte das Gericht ab.

In den vorläufigen Zuteilungsregeln, die für die 0190er-Rufnummern seit 1997 gelten, war von Anfang an eine Befristung der Zuteilung von Rufnummern vorgesehen. Die ursprünglich vorgesehene Befristung bis zum 31. Dezember 2003 ist später noch einmal auf den 31. Dezember 2005 verlängert worden. Die Bundesnetzagentur hat nach Durchführung einer Anhörung in der Mitte dieses Jahres keine weitere Verlängerung der 0190er-Rufnummern ausgesprochen und stattdessen lediglich die Einspielung einer Bandansage mit Verweis auf Ersatz-0900er-Rufnummern zugelassen .

Die Antragstellerin ist Inhaberin von Rufnummern aus der Gasse 0190. Sie verlangt eine vorläufige Verlängerung der Zuteilung ihrer Rufnummern, da ihrer Ansicht nach die Rufnummerngasse 0900 noch keine gleichwertige Alternative darstelle und die Bundesnetzagentur das ihr zustehende Ermessen nicht fehlerfrei ausgeübt habe. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht Köln abgelehnt. Die Antragstellerin habe keinen Anspruch auf eine Verlängerung der Zuteilung, entschieden die Richter. Die Befristung der Nummernzuteilung sei seit Jahren bekannt gewesen. Durch die Vergabe der neuen Rufnummern und die übergangsweise Zulassung von Bandansagen würden die Interessen der Antragstellerin ausreichend berücksichtigt. Gegen diesen Beschluss kann die Antragstellerin binnen zwei Wochen Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht in Münster einlegen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.11.2005
Quelle: Pressemitteilung des VG Köln vom 29.11.2005

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Dokument-Nr.: 1364 Dokument-Nr. 1364

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