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Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 20.11.2012
10 L  1400/12 -

Keine Befreiung vom Schwimmunterricht für muslimischen Jungen

Teilnahme am Schwimmunterricht angesichts der Bedeutung des staatlichen Erziehungs- und Bildungsauftrags zumutbar

Das Verwaltungsgericht Köln hat einen Eilantrag abgelehnt, mit dem die Eltern eines 12-jährigen muslimischen Jungen dessen Befreiung vom Schwimmunterricht in der Klasse 7 erreichen wollten. Das Gericht bestätigte damit einen zum Beginn des Schuljahres ergangenen Bescheid eines Bonner Gymnasiums.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatten die Eltern geltend gemacht, dass während des gemeinsamen (koedukativen) Schwimmunterrichts von Jungen und Mädchen ihr Sohn gezwungen sei, seine nur mit Badekleidung bekleideten Mitschülerinnen anzusehen. Dies sei mit den islamischen Glaubensgrundsätzen der Familie nicht vereinbar.

Schüler ist bei Schwimmunterricht keinen größeren Konflikten ausgesetzt als im Alltag innerhalb und außerhalb der Schule

Dieser Ansicht folgte das Verwaltungsgericht Köln jedoch nicht. Die Eltern hätten schon nicht nachvollziehbar dargelegt, dass der Teilnahme ihres Sohnes am koedukativen Schwimmunterricht von der Familie als verbindlich erachtete religiöse Vorschriften entgegen stünden. So nehme er etwa am allgemeinen koedukativen Sportunterricht teil, bei dem er ebenfalls leicht bekleidete Schülerinnen und Schüler zu sehen bekomme, ohne insoweit einen Gewissenskonflikt geltend zu machen. Jedenfalls sei angesichts der Bedeutung des staatlichen Erziehungs- und Bildungsauftrags eine Teilnahme am Schwimmunterricht hier zumutbar. Der Schüler sei dadurch keinen größeren Konflikten ausgesetzt als im Alltag innerhalb und außerhalb der Schule, wo er ebenfalls Mädchen und Frauen begegne, die gelegentlich nur leicht bekleidet seien.

Beeinträchtigungen der Glaubensfreiheit werden durch Verhalten der Schule ausreichend vermieden

Im Übrigen sei die Schule verpflichtet, durch getrennte Umkleidemöglichkeiten, die konkrete Ausgestaltung des Schwimmunterrichts und die pädagogische Einflussnahme auf die Mitschülerinnen und Mitschüler Beeinträchtigungen der Glaubensfreiheit zu vermeiden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.11.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Köln/ra-online

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Dokument-Nr.: 14667 Dokument-Nr. 14667

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