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Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 13.11.2013
10 K 2043/12 -

Keine deutsche Staatsangehörigkeit für Kind einer Leihmutter mit ungeklärter Identität

Rechtliche Vaterschaft kann nicht bestätigt werden

Das in Indien von einer unbekannten Leihmutter geborene Kind besitzt nicht die deutsche Staatsangehörigkeit seines biologischen Vaters. Dies entschied das Verwaltungsgericht Köln und wies damit die Klage des durch den biologischen Vater vertretenen Kindes auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit ab.

Dem vorzuliegenden Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Das Kind wurde 2010 in Indien von einer unbekannten, nicht in die Geburtsurkunde eingetragenen indischen Leihmutter geboren und reiste kurz nach der Geburt mit seinem biologischen Vater nach Israel ein. Der biologische Vater lebt seit einigen Jahren in Israel und war vor der Geburt des Kindes eine beim Standesamt in Berlin eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen. Für das Kind beantragte er beim Bundesverwaltungsamt in Köln einen deutschen Staatsangehörigkeitsausweis. Er berief sich auf ein Urteil des Familiengerichts Tel Aviv, das seine Vaterschaft anerkannt habe. Das Bundesverwaltungsamt lehnte den Antrag ab, da ungeachtet der biologischen Abstammung nicht von einer - rechtlichen - Vaterschaft auszugehen sei.

Es ist nur von einer biologischen Vaterschaft auszugehen

Mit der dagegen gerichteten Klage machte der biologische Vater geltend, er sei nach den maßgeblichen, auch in Deutschland anzuerkennenden israelischen Bestimmungen auch rechtlich der Vater des Kindes, das deshalb die deutsche Staatsangehörigkeit besitze. Zur Identität der Leihmutter könne er keine Angaben machen. Das Verwaltungsgericht Köln wies die Klage jedoch ab: Sowohl nach deutschem als auch nach israelischem Recht sei nur von einer biologischen, nicht aber von einer rechtlichen Vaterschaft auszugehen. Da die Identität und der Personenstand der Leihmutter aufgrund der insoweit fehlenden Angaben des Klägers nicht geklärt werden könnten, sei nicht auszuschließen, dass die Leihmutter verheiratet sei. Das von einer verheirateten Frau geborene Kind gelte rechtlich als Kind des Ehemannes der Leihmutter, solange die Vaterschaft des Ehemannes nicht angefochten sei. Auch das vorgelegte Urteil eines israelischen Familiengerichts bestätige nur die biologische, nicht aber die rechtliche Vaterschaft.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.11.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Köln/ra-online

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Kommentare (4)

 
 
bewußt schrieb am 18.11.2013

Es sollte doch erst einmal geklärt werden, um was für eine Staatsangehörigkeit es sich handeln soll und wie diese definiert ist. Denn nach Besatzungsrecht sind Nationalsozialistische erlassene Gesetze nach 1933 bis heute verboten und somit werden NaZi Gesetze weiter angewandt. Siehe Gleichschaltungsgesetz 1934 mir dem Wort "deutsch". Weiterhin ist seit 08.12.2010 laut Bundeanzeiger zu Bonn die Staatsangehörigkeit abgeschafft worden weil die BRD ein Verwaltungskonstrukt der Alliierten und kein Staat ist. Eingetragen als NGO bei der UN. Somit herrscht Staatenlosigkeit. Wenn diese Herrschaften nach deutschen Recht RustaG 1913 dieses Recht sprechen wollen, sollten diese doch erst einmal ihre Bestallungsurkunde und den daraus resultierenden Amtsausweis vorlegen. Das können sie nicht, weil es keine Staatsgerichte gibt. Siehe auch Streichung des Geltungsbereiches des GVG. Nur das Gericht in Düsseldorf darf im Auftrag der Alliierten nach deutschen Recht dieses sprechen. Sonnst nicht ein einziges dieser Firma BRD. Auch dieses BverfG ist nur eine Posse zur Blendung Volkes. Es geht noch viel weiter mit und und und. Was hier läuft ist ein gigantischer Betrug der Beugung und des Bruchs von geltenden deutschen (nicht BRD) Recht. Wer allerdings diesen Personal-Ausweis hat, hat mit seiner Unterschrift sich zum Personal ohne Rechte dieser Firma BGR GmbH gemacht. So einfach ist das. Der Sklavenstatus nach römischen Recht wird mit der Großschreibung des Namens ausgewiesen. Siehe dann BGB Paragraph 1 juristische Person = Sache.

P.A. schrieb am 15.11.2013

Interessant wäre zu erfahren, ob dem Vater in Israel eine Sorgeausübung zugestanden wird. Ist dies der Fall, wird er dort als rechtlicher Vater anerkannt und könnte dies auch belegen. Das wird einen deutschen Richter natürlich nicht beeindrucken. In Deutschland würde das Kind in Obhut genommen, da es keinen Sorgeberechtigten gibt. Also Vorsicht bei der einreise...

RA Dr. Andreas Hübner schrieb am 15.11.2013

Diese Rechtsfrage würde ich durch alle Instanzen durchklagen. Bis zum Bundesverwaltungsgericht und dann weiter bis zum Bundesverfassungsgericht und zum Europischen Gerichtshof für Menschenrechte. Das Kind hat zwei Elternteile. Der Vater wird nicht zum nur "biologischen" Vater, nur weil die Mutter mit einem anderen Mann verheiratet ist. Er ist dennoch der Vater. Rechtlicher und tatsächlicher Vater können nicht auseinanderfallen. Das wäre Menschenrechts- und Verfassungswidrig. Die entsprechende andere Rechtslage u.a. in Deutschland dürfte Menschenrechtswidrig sein. Männer und Väter sind auch Menschen.

Fiete schrieb am 14.11.2013

Ich habe es gleich geahnt, als diese beschimpfenden Attributierungen von Eltern bekannt wurden: das wird noch Folgen haben!

Jetzt ist es amtlich: in Verbindung mit dem völlig obsoleten Prinzip des "rechtlichen Vaters", der ja gar kein Vater ist, sondern bestenfalls ein Stief-"Elternteil", somit ein ( zu Recht zu attributierendes ) Surrogat, unterstellt das Verwaltungsgericht Köln wahnhaft, daß der Vater kein Vater ist, sondern weniger als ein Surrogat, weil es einen, vlt. gar nicht existierenden, Inder angebl. nicht ermitteln kann, den es rein "formell" für "irgendwie echter" hält.

Und das ohne einen DNS-Test auch nur in Erwägung zu ziehen.

Es wird dringend Zeit, diesen mittelalterlichen Unfug endlich abzuschaffen!

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